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Vischer Daniel · Nationalrat · 2015-06-17

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2015-06-17

Wortprotokoll

Wir haben jetzt noch eine Differenz. Es geht um Artikel 16 Absatz 3 des Konsumkreditgesetzes. Da geht es um die Bestimmung, dass im Falle eines Abzahlungskaufs oder eines Leasingvertrags der Konsument oder die Konsumentin bei einem Gebrauch oder einer Nutzung der Sache, die über die Prüfung ihrer Vertragsmässigkeit und Funktionsfähigkeit hinausgeht, eine angemessene Entschädigung schuldet, die sich am Wertverlust der Sache bemisst. Diese Zusatzbestimmung kam in der Kommission am Schluss der Beratung, in der zweiten Runde, neu hinein. Sie kennen ja die Leidensgeschichte dieser parlamentarischen Initiative. Sie wurde zuerst erweitert, auch auf den Internetverkauf, dann wurde das wieder gestrichen. Jetzt hat man sie auf Telefonverkäufe ausgedehnt und die Widerrufsfrist auf 14 Tage verlängert. Im Gegenzug zu dieser Verlängerung hat die Mehrheit nun beschlossen, dass durch die Entschädigungspflicht bei übermässiger Nutzung in dieser Frist dem Missbrauch durch den Käufer zusätzlich vorgebeugt werden muss.

Sie haben die Argumente der Minderheit gehört, auch gerade von Frau Bundespräsidentin Sommaruga. Die Mehrheit hält dies nach wie vor für eine wichtige Bestimmung in diesem Gesetz, auch eingedenk des Entscheides des Ständerates.

Ich ersuche Sie, im Sinne der Kommissionsmehrheit zu entscheiden. Die Kommission hat mit 10 zu 8 Stimmen entschieden.