Hausammann Markus · Nationalrat · 2013-09-26
Hausammann Markus · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-09-26
Wortprotokoll
Wie vom Bundesrat in seiner Stellungnahme richtig festgehalten, bestimmt Artikel 22 des Raumplanungsgesetzes in Absatz 1, dass Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Artikel 23 überträgt den Kantonen explizit die Kompetenz, Ausnahmen innerhalb der Bauzonen zu regeln. Artikel 24 wiederum regelt die Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen, aber nur für zonenfremde Bauten und Anlagen. Hingegen wird im Raumplanungsgesetz den Kantonen keine Kompetenz eingeräumt, auch ausserhalb der Bauzonen geringfügige Bauvorhaben mittels Ausnahmeregelungen vom ordentlichen Baubewilligungsverfahren auszunehmen. Ein ehemaliger Baudirektor ist dem begegnet, indem er die Gemeinden öffentlich dazu aufgefordert hat, nicht jede Kleinigkeit nach Frauenfeld zu schicken.
Bei der Erarbeitung seines neuen Planungs- und Baugesetzes hat der Kanton Thurgau solche Ausnahmeregelungen innerhalb des Baugebietes geschaffen, ausserhalb des Baugebietes mit dem Hinweis auf die fehlende Gesetzesgrundlage hingegen abgelehnt. Es dient vor allem der Rechtssicherheit, aber auch dem Abbau von unnötiger Bürokratie, wenn die Kantone im Umfeld bestehender Bauten, also nicht generell, auch ausserhalb des Baugebietes Kleinstbauten mittels verbindlicher Listen vom ordentlichen Baubewilligungsverfahren ausnehmen können. Wie in meiner schriftlichen Begründung festgehalten, geht es dabei um Kleinstbauvorhaben wie z. B. um Gerätehäuschen, festinstallierte Spielgeräte, Elektroverteilkabinen, Solaranlagen für den Eigenbedarf, Aussenantennen für den Empfang, unbeleuchtete Eigenreklameanlagen, Farbanstriche und geringfügige Änderungen an Fassaden von nicht unter Schutz gestellten Objekten. Natürlich bleibt es Voraussetzung, dass die baupolizeilichen und die übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Der Bundesrat hat im Rahmen der Ausarbeitung der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes die elegante Möglichkeit, das Anliegen dieser Motion umzusetzen. Ich bitte Sie daher um Annahme der Motion.