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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-03-07

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-03-07

Wortprotokoll

Die Fassung des Ständerates und der Antrag der Kommissionsminderheit, wonach die Möglichkeit bestehen soll, die Form der juristischen Person selber zu wählen, wird vom Bundesrat grundsätzlich unterstützt. Die Frage der rechtlichen Organisation von Anwaltskanzleien wurde aber während der Vorarbeiten zu diesem Gesetz und auch im Vernehmlassungsverfahren nicht thematisiert. Aus diesem Grunde haben wir uns bei der Beratung dieses Gesetzes noch nie mit den in diesem Zusammenhang entstehenden Fragen auseinander gesetzt.

Der Ständerat war sich dessen bewusst, als er diese Ergänzung beschloss; er wollte aber, dass diese Fragen im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens noch näher geprüft werden. Das Bundesamt für Justiz hat sich in der Zwischenzeit mit dieser Problematik befasst und ist zum Schluss gekommen, dass im Zusammenhang mit der Frage der rechtlichen Organisation von Anwaltskanzleien noch zahlreiche Fragen offen sind; ich erinnere u. a. an das Votum von Herrn Baumann. Ich möchte an dieser Stelle nicht mehr in die Details gehen.

Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Meinung, dass die Abklärung der verschiedenen Fragen Zeit braucht und dass es deshalb nicht sinnvoll ist, im jetzigen Stadium bereits eine Bestimmung ins Anwaltsgesetz aufzunehmen. Eine Regelung im jetzigen Zeitpunkt ist auch gar nicht dringend; ich teile hier die Befürchtung von Frau Nabholz nicht, dass die Zustimmung zur Mehrheit einen Rückschritt bedeuten würde. Wenn nämlich in diesem Gesetz nichts zur Frage der Organisation von Anwaltskanzleien gesagt wird, ändert sich gegenüber dem heutigen Rechtszustand nichts. Man kann diese Frage also auch offen lassen, wenn man der Mehrheit zustimmt, und auf Veränderungen gegenüber dem jetzigen Rechtszustand verzichten. Hinzu kommt, dass im Anschluss an die Behandlung des Anwaltsgesetzes im Ständerat eine Motion Cottier eingereicht wurde, die den Bundesrat beauftragt, die verschiedenen Organisationsformen für den Zusammenschluss von Angehörigen der freien Berufe - also nebst den Anwälten z. B. auch die Ärzte - abzuklären und dem Parlament einen Vorschlag für geeignete rechtliche Grundlagen zu unterbreiten.

Wir werden im Zusammenhang mit dieser Motion die Frage der rechtlichen Organisation von Anwaltskanzleien intensiv und in engem Kontakt mit den interessierten Kreisen prüfen. Zwar würde auch die Fassung der Minderheit diese Abklärungen im Rahmen der Motion Cottier nicht ausschliessen. Damit nicht doppelspurig gefahren wird, bitte ich Sie aber, hier der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.