Lexipedia

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2013-03-19

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2013-03-19

Wortprotokoll

Ich nehme es vorweg: Der Bundesrat beantragt Ihnen, diese Motion anzunehmen; das nicht nur gestützt auf die Ausführungen, die schon zum Kapitaleinlageprinzip gemacht wurden - dazu haben wir uns schon verschiedentlich geäussert -, sondern auch mit Bezug auf die ganze Unternehmenssteuerreform II und dann im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform III, für die wir uns einsetzen möchten.

Aus Sicht des EFD bestehen drei grundlegende Handlungsoptionen zur Umsetzung der Kommissionsmotion: Erstens wäre eine Revision des Kapitaleinlageprinzips möglich, zweitens eine Reform der Besteuerung von Einkünften aus [PAGE 375] Beteiligungsrechten und drittens eine Kompensation der Mindereinnahmen im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III. Das sind drei mögliche Varianten.

Zur ersten Option, d. h. zur Revision des Kapitaleinlageprinzips zur Reduktion der Mindereinnahmen, gäbe es zwei Untervarianten: die Einführung einer Prioritätenregel oder - als mildere Untervariante - die steuerfreie Rückzahlung beim Kapitaleinlageprinzip insoweit, als der ausschüttungsfähige Gewinn des Geschäftsjahres überstiegen wird.

Dann gibt es eine zweite Option, die Reform der Besteuerung von Kapitaleinkünften. Wir haben in einer Analyse aufgezeigt, dass der Kern des Problems an sich nicht das Kapitaleinlageprinzip ist. Isoliert betrachtet, ist das Kapitaleinlageprinzip - das hat Herr Nationalrat Wandfluh zu Recht gesagt - sachgerecht und steuersystematisch auch korrekt. Aber eine Unterbesteuerung aus der ganzen Unternehmenssteuerreform II ergibt sich daraus, dass es eine Kombination mit der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne auf Beteiligungsrechten ist. Diese Kombination hat dazu geführt, dass es auch zu einer Unterbesteuerung kommt.

Eine Rückzahlung von Kapitaleinlagen wird in einem Steuersystem mit Besteuerung der Kapitalgewinne auf Beteiligungsrechten - das kennen die anderen Länder, die dieses Kapitaleinlageprinzip haben - einer Veräusserung gleichgestellt. Dies führt dann zu einer Reduktion der Gestehungskosten der Beteiligung. Dadurch erhöht sich bei einer nachfolgenden Veräusserung der Beteiligung zu einem über den Gestehungskosten liegenden Preis der steuerbare Kapitalgewinn. Das sind die Modelle, welche die anderen Länder haben, die das Kapitaleinlageprinzip kennen.

In der Schweiz ist es anders: Da führt eine steuerfreie Rückzahlung von Kapitaleinlagen bei einer nachfolgenden Veräusserung der Beteiligung wegen der Steuerfreiheit der privaten Kapitalgewinne auf Beteiligungsrechten, wie wir das haben, immer zu einer definitiven Nichtbesteuerung: Wir haben dann über die ganze Linie eine Nichtbesteuerung.

Die Steuerfreiheit der privaten Kapitalgewinne auf Beteiligungsrechten führt auch zu zahlreichen Steueroptimierungsmöglichkeiten, die durch die sehr liberale - um nicht zu sagen: zu liberale - gesetzliche Regelung der Tatbestände der Teilliquidation und der Transponierung gefördert werden. Über die Teilliquidation und die Transponierung gibt es also eben Optimierungsmöglichkeiten, die dann zu einer absoluten Unterbesteuerung führen; das heisst, es kommt insgesamt zu einer sehr tiefen Besteuerung von Kapitaleinkünften.

Als dritte Option gäbe es jetzt verschiedene Untervarianten, um das etwas auszugleichen und um dann eben auch die Unternehmenssteuerreform III in der Diskussion etwas zu erleichtern. Wenn man nämlich dann in Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform III sieht, dass bei der Unternehmenssteuerreform II nicht die Frage des Kapitaleinlageprinzips an sich zur Diskussion steht, sondern beispielsweise auch die Frage der Teilbesteuerung der Dividenden, die in gewissen Kantonen viel zu tief ist, dann ist klar, dass wir noch andere Probleme zu bewältigen haben werden.

Der Bundesrat hat empfohlen, die Motionen Fetz 12.3315 und Bischof 12.3316 anzunehmen, und hat damit auch kundgetan, dass er der Auffassung ist, dass es gewisse Korrekturen braucht, aber nicht am Kapitaleinlageprinzip als solchem - zum Kapitaleinlageprinzip stehen wir nach wie vor. Es braucht gewisse Korrekturen, und darum ist es auch folgerichtig, dass wir hier die Motion des Ständerates unterstützen.

Noch etwas zu den finanziellen Konsequenzen: Herr Nationalrat Wandfluh, Sie haben gesagt, man habe ja gesehen, dass es bei der Verrechnungssteuer im Jahr 2011 nicht zu einem Minus gekommen sei, sondern zu einem Plus. Schauen Sie, das Plus wäre um 1,2 Milliarden Franken höher gewesen, wenn wir dieses Kapitaleinlageprinzip nicht eingeführt hätten - auch das kann man nachweisen. Doch da sieht man eben, dass der Wegfall dieser 1,2 Milliarden Franken, dieser einmalige Einbruch, sich nicht gezeigt hat, weil auf der anderen Seite Mehreinnahmen waren - aber er ist eine Tatsache. Das wird sich innerhalb von zehn Jahren möglicherweise ausgleichen, da haben Sie Recht.

Wir können ermitteln, dass bis zum Ablauf der Meldepflicht für rückwirkend gebildete Kapitaleinlagen - das war Ende Juli 2012 - etwa 3900 Gesellschaften Kapitaleinlagen für über 870 Milliarden Franken gemeldet haben: Das war also im Juli 2012 für die rückwirkend gebildeten Kapitaleinlagen zwischen 1997 und 2010. Für das Jahr 2011 wurden weitere 90 Milliarden Franken an gebildeten Reserven gemeldet, für das Jahr 2012 bis jetzt 48 Milliarden Franken - das wird noch zunehmen. Wir werden dann weit über 1000 Milliarden Franken gemeldete Kapitaleinlagen haben, und die werden irgendwann auch steuerfrei zurückbezahlt. Darum: Selbst wenn es durchaus zutreffen kann, dass gewisse Mehreinnahmen in einer Grössenordnung von 100 bis 150 Millionen Franken erzielt worden sind, können damit diese Beträge sicher nicht ausgeglichen werden. Dann kommen noch all die anderen Faktoren dazu, die zu Mindereinnahmen führen, mit denen wir nicht gerechnet haben.

Ich möchte Sie bitten, diese Motion anzunehmen und uns damit die Möglichkeit zu geben aufzuzeigen, wo gewisse Korrekturen möglich wären, die für die Wirtschaft absolut tragbar sind und die es uns dann auch erleichtern würden, die Unternehmenssteuerreform III in einer guten Art und Weise zu diskutieren und über die Bühne zu bringen.