Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-06-17
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-06-17
Wortprotokoll
Frau Ständerätin Keller-Sutter hat zu Recht darauf hingewiesen, dass hier verschiedene Irrungen und Wirrungen stattgefunden haben. Ich möchte mich auch für die unterschiedlichen Berichte entschuldigen. Es gibt unterschiedliche Sichten dieses ganzen Problems. Ich möchte aber doch darauf hinweisen, dass es nicht ein Rat des Staatssekretariates für internationale Finanzfragen war, Artikel 6 anzupassen. Vielmehr hat das Staatssekretariat in seinem Bericht auf Folgendes hingewiesen: Wenn man das Problem allgemein und nicht jeweils im Einzelfall lösen möchte, dann sei dieser Artikel anzupassen, das sei auch der schnellste Weg.
Wir haben das selbstverständlich noch einmal genau angeschaut, und ich kann mich eigentlich Ihren Voten im Wesentlichen anschliessen. Sie sprechen auch von Härtefällen und von den Problemen, die sich in einzelnen Fällen ergeben. Im Text der Motion steht aber, dass man sicherstellen muss, dass bei in der Schweiz ansässigen und im Ausland beschränkt steuerpflichtigen Personen allgemeine Abzüge und Sozialabzüge vollständig berücksichtigt werden, d. h., man muss das sicherstellen. Wir haben versucht darauf hinzuweisen, dass eine Sicherstellung in dem Sinne nicht möglich ist, weil jeder Staat sein eigenes Steuerrecht hat, eigene Abzüge zulässt oder eben nicht und dass es nicht wahrscheinlich ist, dass sich alle Vertragsstaaten dann in einem Doppelbesteuerungsabkommen verpflichten, diese Abzüge, die wir bei den beschränkt Steuerpflichtigen zulassen, auch entsprechend zuzulassen.
Darum wollten wir Sie auch darauf hinweisen, dass die Umsetzung der Motion, so, wie sie hier steht, an sich dann im Endeffekt nur zulasten des Staates Schweiz möglich ist. Wenn wir den Antrag so übernehmen, würden wir also, ohne entsprechend besteuern zu können, auf einem bestimmten Teil die Abzüge vollständig zulassen. Wir würden konkret beim Flugpersonal oder anderen in Deutschland beschränkt Steuerpflichtigen und bei uns zum Teil Steuerpflichtigen bei uns alle Abzüge zulassen, es würde aber nur ein Teil der Steuer erhoben.
Man kann das meines Erachtens nicht allgemein so verankern, sonst würde es dann mit allen Staaten gelten. Man kann es so wollen, wie Sie es offensichtlich wollen, dann muss man aber auch die Nachteile, die es hat, beachten. Es gibt dann natürlich sehr viele Fälle, in denen es unter Umständen zu einer doppelten Privilegierung des Steuerpflichtigen kommen kann, nämlich dort, wo andere Staaten andere Abzüge vorsehen. Sie können diese dort vornehmen; zusätzlich werden wir dann bei uns noch sämtliche Sozialabzüge berücksichtigen. Das heisst, das ergibt eine doppelte Privilegierung solcher Steuerpflichtigen. Es kann einfach zu schwierigen Situationen kommen.
Wir haben aufgezeigt, dass wir in Härtefällen und konkret jetzt auch mit Deutschland daran sind, diese Fragen zu klären und die Probleme auch zu lösen und dass wir das auch in anderen Doppelbesteuerungsabkommen machen. Aber die Formulierung, das in allen Doppelbesteuerungsabkommen sicherzustellen, können wir, denke ich, nicht als Versprechen abgeben; das können wir Ihnen nicht zusichern. Darum würde ich dann gerne das machen, was Herr Ständerat Graber gesagt hat. Bei einer Annahme der Motion bei Ihnen würde ich einen entsprechenden Änderungsantrag im Zweitrat machen und sagen, dass wir diese Motion auf Problemfälle einschränken müssen und nicht einfach flächendeckend für alle Doppelbesteuerungsabkommen dasselbe vorsehen, auch für Staaten, die überhaupt keine Abzüge vorsehen und trotzdem beschränkt Steuerpflichtige haben.
Dann möchte ich Sie einfach noch darauf hinweisen, dass das eine Frage ist, die in die kantonale Kompetenz fällt. Die Freibeträge sind eine kantonale Kompetenz und Sozialabzüge auch. Von daher müsste dann auch noch der Weg mit den Kantonen gesucht werden.