Graber Konrad · Ständerat · 2014-06-17
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-17
Wortprotokoll
Die Antwort des Bundesrates spiegelt die Situation, wie wir sie bereits in der Kommission angetroffen haben, ziemlich genau wider. Das Problem ist hier nicht die Schweiz, sondern es sind die generellen internationalen Ausscheidungsregeln und die Grenzen der Doppelbesteuerungsabkommen. Im Ausland beschränkt Steuerpflichtige unterliegen dem ausländischen Recht, also auch dem ausländischen Tarif, der wohl immer eine höhere Steuerlast bewirkt als in der Schweiz. Das muss der Steuerpflichtige wohl hinnehmen. Wie sieht die Situation bezüglich Sozialversicherungen aus? Hier gibt es auch Unterschiede. Beispielsweise in Deutschland wird nicht der ganze Lohn der Sozialversicherungspflicht unterstellt.
Es prallen bei diesen Fragen also zwei unterschiedliche Steuer- und Sozialsysteme aufeinander. Wenn der Lohn im Land des Arbeitsortes besteuert wird und im Wohnsitzland der Rest, dann wird der Lohn also nach den Regeln im Land des Arbeitsortes besteuert, und diese sind nicht die gleichen wie im Wohnsitzland. Es kommt dann fast logischerweise zu Härtefällen wie beim Flugpersonal. Frau Keller-Sutter hat auf diese Fälle und die entsprechenden Vorstösse hingewiesen. Aufgrund der beispielhaften Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland wird in diesen Fällen am Sitz des Arbeitgebers, also in Deutschland, besteuert, obwohl sich die Betroffenen in der gleichen Grundsituation befinden wie zum Beispiel ein Nachbar, der bei einer Schweizer Bank arbeitet.
In Artikel 15 Absatz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland steht Folgendes: "Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Werden diese Vergütungen in diesem Staat nicht besteuert, so können sie in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden."
Es geht in dieser Motion darum, dass Härtefälle, die entstehen können, beispielsweise aus unterschiedlichen Abzugsmöglichkeiten von Sozialleistungen, möglichst verhindert werden. Dies kann im Rahmen von Neuausarbeitungen von Doppelbesteuerungsabkommen geschehen. Vielleicht können solche Härtefälle auch anders, z. B. über ein Protokoll zur Anwendung des Artikels, den ich eben zitiert habe, ausgeräumt werden. Die Annahme der Motion sollte auf diese Härtefälle ausgerichtet sein. Es war Ihrer Kommission klar, dass damit nicht zum Voraus alle diese Fälle ausgeschlossen werden können. Verhandlungslösungen im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen brauchen auch immer das Einverständnis beider Parteien. Die Motion will aber erreichen, dass solche Fragen beim Aushandeln von Doppelbesteuerungsabkommen bewusst angegangen werden. [PAGE 601]
Die Kommission hat mit dem vorliegenden Motionstext versucht, die damaligen Einwände der Verwaltung und des Bundesrates aufzunehmen. Ich bin auch als Mitglied der Kommission nun etwas überrascht, dass der Bundesrat eine Ablehnung empfiehlt, nachdem uns in der Kommission noch eine Zustimmung signalisiert wurde. Den offensichtlich nachträglich von der Verwaltung eingebrachten Bedenken kann der Bundesrat ebenfalls Rechnung tragen, indem er nach der Annahme der Motion im Ständerat dann im Nationalrat noch eine Modifikation empfiehlt, damit sich die Motion effektiv auf Härtefälle konzentrieren kann. Dies war die Absicht der Kommission und der geführten Diskussion. Auch der Bundesrat schreibt ja in der Stellungnahme, dass er das grundsätzliche Anliegen der Motion stärker auf ausgeprägte Problemfälle ausrichten will.
Ich ersuche Sie also, den heute auf dem Tisch liegenden Kompromiss des Kompromisses anzunehmen und ein allfälliges Feintuning dem Bundesrat im Rahmen der Behandlung im Nationalrat zu überlassen. Ich ersuche Sie, die Motion ebenfalls anzunehmen.