Lexipedia

Engler Stefan · Ständerat · 2013-12-10

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2013-12-10

Wortprotokoll

Thema der Motion Cassis 12.4197, die vom Nationalrat mit 172 zu 0 Stimmen angenommen wurde, sind Wettbewerbsnachteile in den Grenzregionen. Verursacht werden diese durch Dienstleistungen und Lieferungen, die aus dem Ausland in der Schweiz angeboten werden, ohne dass jemand dafür die geschuldete Mehrwertsteuer bezahlt. Das verbilligt die aus dem Ausland bezogenen Leistungen ungerechtfertigt und verschlechtert die Konkurrenzsituation für inländische Anbieter. Gegen diese Inländerungleichbehandlung richtet sich die Motion, die vom Bundesrat verlangt, die geltende Mehrwertsteuer-Gesetzgebung durchzusetzen.

Wer Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht, die im Inland nicht registriert sind, muss diese Leistungen grundsätzlich versteuern. Man spricht in diesem Fall von der Bezugsteuer, die beim Leistungsempfänger erhoben wird. Die Bezugsteuer verhindert einen Wettbewerbsnachteil des inländischen Leistungsanbieters gegenüber seinem ausländischen Konkurrenten. Ein Leistungsbezüger, der für die Inlandsteuer nicht steuerpflichtig ist, beispielsweise ein Kleinunternehmen, eine Privatperson oder eine Schule, wird bezugsteuerpflichtig, wenn er innerhalb eines Kalenderjahres für insgesamt mehr als 10 000 Franken Leistungen bezieht und nach geltendem Recht im Fall von Lieferungen im Inland durch die zuständige Behörde über die Bezugsteuerpflicht informiert wurde.

Vor allem in Grenzregionen, aber immer häufiger auch in grenzferneren Gebieten ist festzustellen, dass ausländische Unternehmen in der Schweiz handwerkliche Leistungen anbieten. Nebst den Preisvorteilen, die sie aufgrund des bei ihnen tieferen Lohnniveaus erreichen können, erzielen sie teilweise weitere Wettbewerbsvorteile, indem sie ihre Leistungen ohne schweizerische Mehrwertsteuer erbringen.

Es gilt als anerkannt, dass die heutigen gesetzlichen Regelungen sich als zu wenig stringent erweisen, um dieses Problems Herr zu werden. Wettbewerbsverzerrungen entstehen vor allem dann, wenn das ausländische Unternehmen das Material nicht selber einführt, sondern in der Schweiz beschafft oder für die Lieferung Material verwendet, welches der Auftraggeber selber beschafft hat und zur Verfügung stellt.

Ein Beispiel: Der in der Schweiz nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Küchenbauer A aus Deutschland [PAGE 1119] verkauft dem steuerpflichtigen Restaurant B in der Schweiz eine Küche. Wenn der Küchenbauer A die Küchenelemente in Deutschland herstellt und anschliessend selbst in die Schweiz mitnimmt, um sie beim Restaurant B zu montieren, so unterliegt diese Einfuhr der Küche, inklusive des Transportes bis zum Bestimmungsort und auch der Kosten für die Montageleistung, der Einfuhrsteuer an der Grenze. Es liegt also kein Fall der Bezugsteuer vor.

Ein zweites Beispiel: Der in der Schweiz nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Küchenbauer A aus Deutschland führt an der bereits in der Schweiz montierten Küche Arbeiten aus, ohne hierfür Material zu verbauen. In diesem Fall muss das Restaurant B die Bezugsteuer für die Kosten dieser Arbeiten abrechnen.

Nun hat es sich gezeigt, dass es der eidgenössischen Zollverwaltung mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln und rechtlichen Instrumenten in den Fällen, in welchen kein Material eingeführt wird, kaum möglich ist, die im Rahmen des sogenannten Reisendenverkehrs in die Schweiz kommenden Handwerker überhaupt zu erkennen, und schon gar nicht, sie mehrwertsteuerrechtlich zu erfassen. Um solche Verfälschungen des Wettbewerbs zu verhindern und im Wettbewerb gleich lange Spiesse für inländische Unternehmungen zu schaffen, sind an sich zwei Strategien denkbar: Eine davon wäre die Anpassung des Mehrwertsteuergesetzes und damit die Anknüpfung bei der Steuerpflicht als solcher, um die Schlupflöcher zu schliessen. Diese Variante zielt darauf ab, die Steuerpflicht ausländischer Unternehmungen neu zu formulieren, indem neu ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Lieferungen erbringen, sich auch hier als steuerpflichtige Personen anmelden müssen, und das auch dann, wenn die im Inland erreichten Umsätze weniger als 100 000 Franken betragen.

Eine zweite Strategie - sie wird mit der Motion verlangt - geht dahin, ausserhalb des Mehrwertsteuerrechts in den gesetzlichen Grundlagen für die Kontrollen, die im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum Abkommen über die Personenfreizügigkeit durchgeführt werden, eine Meldepflicht an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu statuieren Damit kann diese ihrer Aufgabe, nämlich der Überprüfung der Anmeldung einer Unternehmung als steuerpflichtige Unternehmung, auch bei ausländischen Unternehmen nachkommen bzw. wird bei der Erfüllung dieser Aufgabe unterstützt. In diesem Fall müsste vermutlich die Entsendeverordnung angepasst werden.

Nachdem jetzt aber die ursprünglich vom Parlament selber initiierten und verlangten Anpassungen des Mehrwertsteuergesetzes mit ein oder zwei Sätzen aufgelaufen sind, wäre für eine Lösung, welche neu die Steuerpflicht ausländischer Unternehmen begründen würde, wohl ein neuer gesetzgeberischer Anlauf notwendig und damit auch ein längerer politischer Atem. Der Bundesrat bzw. das Finanzdepartement hatte nämlich eine solche Lösung angedacht und vorgeschlagen, dass diesem Missstand, der als solcher anerkannt wird, durch eine materielle Anpassung der Mehrwertsteuergesetzgebung begegnet wird.

Für die WAK besteht aufgrund der jetzt vorhandenen Ausgangslage auch Handlungsbedarf. Die WAK erachtet nunmehr die mit der Motion verfolgten Ziele und Wege zur Durchsetzung des geltenden Mehrwertsteuergesetzes als zielführend, um rasch eine Beseitigung der Missstände zu erreichen. Es gibt möglicherweise formelle Gründe, die gegen die Vorstossart der Motion sprechen, die verwendet wird, um dieses Problem zu lösen. Die Kommission stellt sich aber auf den Standpunkt, dass es dem Bundesrat immer noch überlassen bleibt - falls nicht schon eine Anpassung der Verordnung genügt, um dieses Problem hier zu lösen -, im Rahmen einer Botschaft Alternativen aufzuzeigen.

Deshalb empfiehlt Ihnen die WAK ohne Gegenstimme, die Motion, wie es der Nationalrat bereits getan hat, anzunehmen.