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Leuthard Doris · Bundesrat · 2013-12-10

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2013-12-10

Wortprotokoll

Ich gebe mir Mühe, die Missverständnisse zu klären, damit wir die Motion abschreiben können.

Für das BAV ist immer die Sicherheit oberster Massstab. Die gilt für Anlagen jeden Alters und nach Artikel 18 des Seilbahngesetzes grundsätzlich für alle Seilbahnen. Das steht immer im Vordergrund. Sie haben in Ihrem Votum zu Recht auf die korrekte Wartung und die Instandhaltungsmassnahmen hingewiesen, die nötig sind, um den Nachweis der Sorgfaltspflicht erbringen zu können. Sie haben zu Recht erwähnt, dass es aufgrund der Übernahme von EU-Recht, der Seilbahnrichtlinie, eine Vorschrift gibt, die besagt, dass Anlagen, die vor dem Jahr 2007 erstellt worden sind, die neuen Normen nicht zwingend einhalten müssen. Das heisst, dass ältere Anlagen die bei ihrer Erstellung geltenden Vorschriften einhalten müssen, also z. B. die damalige Seilbahnverordnung. Das erlaubt es eben grundsätzlich, die neusten Vorschriften nicht in jedem Fall eins zu eins umzusetzen. Artikel 9 der Seilbahnverordnung lässt Abweichungen von einer technischen Norm zu, sofern mit einer Risikoanalyse dargelegt werden kann, dass der gleiche Grad an Sicherheit erreicht werden kann.

Hier gilt also so etwas wie ein Äquivalenzprinzip für ältere Anlagen. Die grundlegenden Anforderungen müssen dabei aber stets erfüllt sein. Das gilt z. B. für die Sicherheitsgrundsätze betreffend Windverhältnisse und die Bemessung der Anlagen für Belastungen mit einer beschränkten Anzahl Passagiere. Auch hier geht es immer um den Ansatz, dass man Sicherheit nicht unterschiedlich interpretieren kann, aber sehr wohl die Art und Weise, wie die Erfüllung von Sicherheitsanforderungen gewährleistet wird. Dabei wird vom BAV bei historischen Bergbahnen auch die Originalsubstanz mit einbezogen. Insofern glauben wir, dass ältere Anlagen nicht per se die neuen Anforderungen erfüllen müssen. Wir haben da einen gewissen Spielraum.

Folgende Grundvoraussetzungen müssen gegeben sein, damit ältere Anlagen weiter betrieben werden können: Die grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen müssen erfüllt sein, die nötigen Wartungen müssen vorgenommen werden, es müssen ausreichend Ersatzteile vorliegen, die Hersteller müssen die weitere Nutzungsdauer garantieren, der Betreiber der Anlage muss nach seinen Vorstellungen die Anlage weiterhin wirtschaftlich betreiben können.

Wir haben ja solche Anlagen, etwa die Standseilbahn Interlaken-Heimwehfluh mit Baujahr 1906 oder, in Ihrer Umgebung, Herr Hess, die Standseilbahn Stans-Kälti mit Baujahr 1893. Diese Bahnen sind immer noch sicher und können weiterbetrieben werden. Insofern können wir, mit dieser Flexibilität, die uns auch diese EU-Norm und damit die Seilbahnverordnung geben, doch auch einen grossen Bestand an historischen Bergbahnen erhalten. Aber die Sicherheit muss halt in jedem Fall gewährleistet sein. Für den Vollzug können im Einzelfall unterschiedliche Mittel zur Anwendung kommen.

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