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Heim Bea · Nationalrat · 2014-09-25

Heim Bea · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-25

Wortprotokoll

Der Gesetzgeber muss die Opfer vor Spätschäden schützen, muss Regelungen treffen, damit Betroffene zu ihrem Recht kommen oder wenigstens ihr Recht vertreten können, ihre Schadenersatzforderung vor dem Gericht vertreten können. Auch die Bestimmungen des Produktehaftpflichtgesetzes erfassen Langzeitschäden; der Hersteller haftet, falls eine Konsumentin durch Fehlerhaftigkeit eines Produktes einen Schaden erleidet. Das Produktehaftpflichtgesetz hat zwei Verjährungen, die relative und die absolute, die aber nur eine Verwirkungsfrist ist.

Beim geltenden Produktehaftpflichtgesetz ist die zehnjährige absolute Verwirkungsfrist besonders problematisch. Auch hier ergibt sich erneut dieser Widersinn. Noch bevor der Schaden da ist, ist der Rechtsschutz schon weg. Damit stellt sich im Rahmen des Produktehaftpflichtgesetzes bei Langzeitschäden also das gleiche Dilemma, nur noch zugespitzter, weil es sich lediglich um eine Verwirkungsfrist handelt und weil diese nicht durch die Verjährung unterbrochen werden kann. Darum muss gleichzeitig mit der Revision des Obligationenrechts auch das Produktehaftpflichtgesetz revidiert werden.

Ich frage Sie: Was sagen Sie den Frauen, die zwar früh merkten, dass etwas mit ihren Implantaten nicht stimmt, sie aber noch Jahre trugen und schliesslich deswegen erkrankten? Sagen Sie dann einfach: "Verjährt ist verjährt!"? Stellt sich da nicht die grundsätzliche Frage, weshalb der [PAGE 1794] Schadenverursacher einen höheren Schutz verdienen soll als die geschädigte Person, die am eingetretenen Schaden keine Schuld trägt? Das mag in der Juristenlogik vielleicht irgendeinen Sinn ergeben. Für die Geschädigten ist es aber nicht nachvollziehbar.

Darum bitte ich Sie, dem sehr durchdachten Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer zuzustimmen.

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