Heim Bea · Nationalrat · 2014-09-25
Heim Bea · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-25
Wortprotokoll
Grundsätzlich gelte, heisst es, verjährt sei verjährt. Das sind harte Worte für die Betroffenen von Langzeitschäden und für die vielen Asbestopfer, ja für die Tausende von Asbestopfern auch in der Schweiz, für die nicht geringe Zahl von Opfern mit fehlerhaften Implantaten, für die Patientinnen und Patienten, bei welchen erst nach Jahren herausgefunden wird, dass sie wegen vergessener Operationsinstrumente Beschwerden haben.
Laut den Übergangsbestimmungen sollen wenigstens diejenigen Sachverhalte, die altrechtlich nicht verjährt sind, den neuen Verjährungsregeln unterworfen werden, sofern diese für die Geschädigten günstiger sind. Man kann sagen: Okay, [PAGE 1791] wenigstens das. Diese Lösung vermag jedoch die bisherige Ungerechtigkeit für diejenigen Fälle, bei denen altrechtlich die Verjährung bereits eingetreten ist, nicht zu beseitigen, und bei den Asbestkonstellationen sind das viele. Es sind auch viele bei den Arbeitnehmerinnen der Uhrenindustrie, in deren Wohnungen die Ritzen voll waren und offenbar zum Teil noch heute voll sind mit dem feinen, aber krebserregenden Radiumpulver zur Bemalung der Zifferblätter mit radioaktiver Leuchtfarbe. Die vorgesehene Lösung vermag die bisherige Ungerechtigkeit bei der Verjährung nicht zu beseitigen. Diese und viele andere Fälle bleiben auch mit der Übergangsregelung verjährt.
Die Unzulänglichkeit der bisherigen Verjährungsregelungen, die mehrfach bestätigt worden ist, die auch im Saal bestätigt worden ist, wie auch die Unzulänglichkeit der bisherigen Gerichtspraxis bei Spätschäden - und da stütze ich mich auf Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten - sind offensichtlich. Um dieses Unrecht einigermassen wiedergutzumachen, sollte diese Revision mit einer Rückwirkung versehen werden, einer Rückwirkung als Sonderregelung, für eine integrale Anwendbarkeit des neuen Verjährungsrechts. Als Spätschäden hätten Schäden zu gelten, welche während altrechtlicher Verjährungsfristen nicht erkannt wurden, nicht bemerkbar waren. Rechtsexpertinnen und -experten sagen, eine solche Regelung, quasi eine Ausnahmeregelung, würde das Prinzip der Nichtrückwirkung nicht verletzen. Denn der Gesetzgeber habe dafür zu sorgen, dass Opfer von Spätschäden nicht ihrer berechtigten Ansprüche verlustig gingen, Opfer, welche bereits zum Teil Jahrzehnte vor dem Zeitpunkt des zukünftigen Inkrafttretens der revidierten Verjährungsbestimmungen erkrankt oder gestorben seien. Es ist nichts als richtig, mit einer solchen Sonderregelung auch den berechtigten Ansprüchen solcher Opfer und bei Gestorbenen den berechtigten Ansprüchen der Hinterbliebenen gerecht zu werden. Ich meine, es gibt keinen Rechtsfrieden, wenn wir gegen die Interessen des Volkes legiferieren.
In diesem Sinn bitte ich den Rat, dem Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zuzustimmen.