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AB 172940

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-25

Wortprotokoll

Bei der vorherigen Abstimmung zur Frage, ob die Unterbrechungswirkung im OR oder im VVG geregelt werden soll, ging es um eine Frage der sauberen juristischen Legiferierung. Sie haben jetzt leider gegen die Minderheit entschieden, aber vielleicht kann dies ja der Ständerat noch korrigieren.

Hier, bei der Frage des Übergangsrechts, geht es um eine gewichtige politische Frage: Was passiert mit all den Fällen, die bereits verjährt sind, aber nach neuem Recht noch nicht verjährt wären?

Bei Artikel 49 schlägt Ihnen die Minderheit Folgendes vor: Absatz 1 entspricht sinngemäss dem Entwurf des Bundesrates, der bestimmt, dass nämlich für noch nicht verjährte Forderungen das neue Recht gelten soll. Sie haben ja jetzt mehrheitlich beschlossen, dass das neue Recht bei Personenschäden nur eine Verjährungsfrist von zwanzig Jahren vorsieht. Aber zwanzig Jahre sind immerhin mehr als zehn Jahre, das ist eine gewisse Verbesserung. Und vielleicht nimmt der Ständerat hier noch eine Nachbesserung vor.

Jetzt ist die Frage: Was passiert mit den Fällen, die nach bisherigem Recht bereits verjährt sind, aber nach den neuen Regeln - konkret sind es jetzt zwanzig statt zehn Jahre - noch nicht verjährt wären? In Absatz 2 wird diese Frage von der Minderheit anders beantwortet als im Entwurf des Bundesrates.

Die Minderheit schlägt Ihnen vor, dass für die hängigen Fälle, die nach geltendem Recht verjährt sind, nach neuem Recht jedoch nicht, die Fristen nach dem neuen Recht berechnet werden. Das neue Recht gilt also dann, wenn eine Forderung nach bisherigem Recht, aber nicht nach neuem Recht absolut verjährt ist. Diese Regelung ermöglicht es, eine sehr stossende Regelung für all jene zu vermeiden, die ihre Forderungsansprüche aufgrund der Verjährung verloren haben. Ich bitte Sie, damit auch Hand zu bieten zu einer gerechten Lösung für Betroffene, die aufgrund der Verjährung ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen können.

Ich weiss zwar nicht, wie sie sich in zeitlicher Hinsicht präsentieren, aber vielleicht können wir damit auch für die Fälle eine Lösung finden, die vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beurteilt worden sind, wenn wir das neue Verjährungsrecht auf diese alten Fälle anwenden. Es wäre sehr stossend, wenn wir sagen würden: Wir verlängern jetzt zwar die Verjährungsfristen - aber sie gelten nicht für die Fälle, die eigentlich die ganze Gesetzesrevision ausgelöst haben. Ich denke jetzt an die Asbestfälle; ich denke aber auch an alle anderen Fälle, bei denen eben die Verjährung über das Schicksal der Schadenersatzansprüche entschieden hat. Folgen Sie hier bitte der Minderheit!

Ich gestatte mir hier noch eine persönliche Bemerkung: Wir haben mit der ganzen Gesetzesrevision, wie wir sie bisher beschlossen haben, keine Lösung für die Fälle, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beurteilt worden sind. Ich weise Sie nochmals darauf hin: Die Schweiz hat Unrecht bekommen. Schon in der Kommission war der Tenor - und er ist es jetzt wahrscheinlich im Rat -, diese Fälle solle das Bundesgericht lösen. Denn das Bundesgericht hat die Fälle im Hinblick auf unsere Gesetzesberatung sistiert. Ich weise Sie nochmals darauf hin: Wir haben keine Lösung für diese Fälle. Vielleicht gibt es jetzt mit dem Antrag der Minderheit zu Artikel 49 Absatz 2 eine Lösung. Ich habe keine Übersicht über den Fristenlauf in den hängigen Fällen. Ich finde es einfach mehr als problematisch - das ist eine persönliche Bemerkung -, dass vor allem auch diejenigen, die immer beanstanden, der Richterstaat würde überhandnehmen, keine Lösung präsentieren, wenn wir als Gesetzgeber gefordert wären. Ich hoffe auch hier auf den Ständerat.

Ich bitte Sie jetzt, bei Artikel 49 - es geht um den ganzen Artikel, aber vor allem um Absatz 2 - dem Antrag der Minderheit zu folgen.