Stamm Luzi · Nationalrat · 2014-09-25
Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-09-25
Wortprotokoll
Ich rede für Herrn Kollege Nidegger, und ich kann es eigentlich relativ einfach machen. Sie sehen es bereits auf Seite 2 der Fahne: Die Minderheit VIII (Nidegger) will streichen, will am geltenden Recht festhalten. Sie will in der Tat, dass die bisherige Regelung einfach unverändert weiter gelten soll - das ist also ganz ähnlich oder identisch mit dem, was ich in der Eintretensdebatte vertreten habe.
Wichtig ist beim Recht, dass es klar und einfach ist. Jede Verkomplizierung, jede Verwirrung bei den Rechtsadressaten, bei den Bürgern, ist zu vermeiden. Verschiedene Fristen zu haben ist tödlich. Das Recht muss einfach sein, es darf durchaus auch kurzgefasst sein.
Was jetzt im Verlauf des ganzen Morgens, glaube ich, noch nicht erwähnt wurde, ist die sogenannte Verjährungsverzichtserklärung. Wenn ich weiss, dass ich entsprechend berechtigt bin, spielt es eine untergeordnete Rolle, ob ich ein, drei oder fünf Jahre zur Verfügung habe. Es ist ja nicht Zweck der Sache, dass wir jemandem sagen wollen: "Ach, überleg du dir das bitte noch einmal elf Jahre", oder: "Überleg du dir das noch einmal vier Jahre". Wenn der Konflikt klar ist, wenn man z. B. einer Versicherung gegenüber einen Anspruch geltend machen will, dann spricht eigentlich nichts dagegen, dass man den Leuten den Rücken stärkt, damit sie das so schnell wie möglich bereinigen. Ich habe es erwähnt: Man kann dann immer noch mit der Verjährungsverzichtserklärung arbeiten. Wenn z. B. eine Verjährung nach einem Jahr eintritt, kann man nach 364 Tagen zusammen einen Zettel unterschreiben und damit sagen, dass man auf [PAGE 1777] die Geltendmachung der Verjährung verzichtet, natürlich Analoges nach zwei Jahren und 364 Tagen, wenn die Verjährung drei Jahre dauert.
Ich sage noch einmal zwei, drei Worte zu dieser Verlängerung der Verjährungsfrist für Asbestopfer auf zwanzig Jahre oder wie viel auch immer. Die langen Verjährungsfristen sind zunehmend problematisch. Ich will Sie an die Frage erinnern, was dann noch bewiesen werden kann. Es wird schwieriger. Wenn wir eine dreissigjährige Verjährungsfrist haben, ist das sicher nicht vereinfachend; für den Rechtsstaat, für die Klarheit sind zehn Jahre besser.
Ich sage noch einmal etwas zu den bedauernswerten Betroffenen in der Schweiz - viele Leute wissen das gar nicht, vor allem Ausländer nicht -: In der Schweiz, ich wiederhole es, muss man sich zum guten Glück fast nicht um die Krankheitskosten kümmern. Wenn eine Tochter von mir mit dem Auto verunglückt und Kosten anfallen - man muss sie auf der Strasse holen, es gibt Kosten im Spital, einerseits für eine Operation, andererseits für eine lange Aufenthaltsdauer -, muss ich als Vater diese Kosten zum Glück nicht bezahlen. Auch als selber Betroffener muss ich diese Kosten nicht bezahlen. Vielleicht habe ich dann einen Selbstbehalt von 150 oder 500 Franken oder irgendeinen solchen Betrag. Aber im krassen Gegensatz zu den meisten Orten im Ausland, wo Sie in die Armut geworfen werden, wenn Sie vom Schicksal gebeutelt werden, müssen Sie das hier nicht bezahlen.
Anders sieht es bei der Genugtuung aus, ich habe vorher schon eine Andeutung gemacht. Wenn wir betreffend die Genugtuung in die Richtung der Vereinigten Staaten von Amerika gehen würden, wäre ich ein ganz radikaler Gegner davon. Ich habe als Student noch gelernt - das mag eher an der unteren Grenze liegen -: eine Hand weg gleich 20 000 Franken; wenn Ihnen also ein hoffnungslos Betrunkener eine Hand wegfährt, erhalten Sie nur 20 000 Franken. Wenn man Ihnen ein Kind zu Tode fährt, erhalten Sie 50 000 Franken. Vielleicht liegt der Ansatz inzwischen bei 100 000 Franken oder bei welchem Betrag auch immer. Was das Ausland diesbezüglich aber teilweise bietet, ist Schindluderei.
Frau Kollegin Leutenegger Oberholzer, Sie haben vorher gesagt, jede Frist sei arbiträr. Das ist ein ganz wichtiger Punkt. Ob es zehn, zwanzig oder dreissig Jahre sind - es wird immer Benachteiligte geben.
Ich komme auf die Amerikaner zurück. Es ist Schindluderei, wenn gesagt wird: "Sie haben da noch irgendeine Gesichtsverletzung, das sieht ein bisschen schlechter aus als früher, ich gebe Ihnen Millionen an Entschädigung." Es ist auch mehr als problematisch, wenn man nach 29 Jahren sagt: "Ja, diese Person war zwar im 91. Altersjahr, sie war im Altersheim, dement, wusste sowieso nicht mehr, worum es ging, und ist jetzt soeben gestorben - aber zum Glück erhalten die Erben 300 Millionen." Das ist ja auch nicht seriös.
Zusammengefasst: Das schweizerische System ist bis jetzt ganz erstaunlich gut, ich würde es sogar als fantastisch bezeichnen. Ich werde überhaupt nicht wegdiskutieren, dass die Situation bezüglich Asbest mehr als bedauernswert ist. Wobei es ja gesagt wurde: Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung infolge von Asbestschäden aus den Siebzigerjahren und Achtzigerjahren ist dann sowieso verjährt. Aber wenn wir dann plötzlich herausfinden, dass die Nanotechnologie diese oder jene Lungenprobleme geschaffen hat, oder wenn wir merken, dass die Handys eben doch gefährlich waren, würden wir folglich nach 29 Jahren noch klagen können. Die Schäden der bedauernswerten Opfer sind durch unser fantastisches Sozialsystem in der Schweiz inklusive Suva im Vergleich zum Ausland ganz fantastisch gedeckt. Wir brauchen keine Exzesse via Genugtuungen. Das ist nicht schweizerisch, das steht völlig quer in der Landschaft.
Zusammengefasst: Die Situation, wie sie jetzt ist - auch wenn es bedauerliche Opfer gibt -, ist ideal. Wir sollten sie nicht ändern.