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AB 172954

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-25

Wortprotokoll

Ich ersuche Sie, nicht mit der Minderheit IV nur auf zwanzig Jahre zu gehen und damit den vom Bundesrat vorgeschlagenen Kompromiss weiter zu verwässern, sondern die absolute Verjährung auf fünfzig Jahre festzulegen.

Warum? Ich muss noch einmal ganz grundsätzlich argumentieren: Dieser Verjährungsbestimmung kommt ganz besondere Bedeutung zu. Sowohl beim Deliktsrecht und beim Haftpflichtrecht als auch beim Verweis auf Artikel 128a des Vertragsrechts im OR ist es entscheidend, dass Ansprüche geltend gemacht werden können. Die erste Voraussetzung materieller Art dazu ist eben, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Das ist, wie gesagt wurde, der Türöffner, den es braucht, damit die übrigen materiellen Voraussetzungen des Anspruchs überhaupt geprüft werden. Es ist ja nicht so, dass mit dieser Vorlage die materiellen Voraussetzungen anderer Art - sie wurden bereits erwähnt, beim Deliktsrecht wie auch beim Vertragsrecht - geändert würden. Es geht bei der Vorlage um den primären Schritt, den es braucht, damit überhaupt eine Überprüfung möglich ist.

Nun komme ich zur Verjährungsfrist: Die Frist bei Personenschäden ist im geltenden Recht ausserordentlich kurz. Fast unbestritten ist dies bei der relativen Frist von einem Jahr; das Ausland kennt mehrheitlich eine Frist von drei Jahren. Das scheint mir fast unbestritten zu sein.

Nun komme ich zur absoluten Frist: Wenn wir die Spätschäden tatsächlich absichern wollten, müssten wir wie Frankreich auf eine absolute Frist verzichten. Damit wäre klar, dass alle möglichen Varianten abgedeckt werden, wie lange auch immer die Latenzzeit ist. Ich sehe aber, dass das hier wenig Sukkurs findet. Wir von der SP-Fraktion vertreten sicher zuerst die Forderung auf Verzicht auf eine absolute Frist. Wenn das nicht durchkommt, möchten wir eine möglichst lange absolute Frist ansetzen. Meine Minderheit VI verlangt fünfzig Jahre. Uns ist auch klar, dass jede Frist arbiträr ist - jede -, aber es gibt konkrete Erfahrungen, z. B. mit den Asbestfällen. Bei den bekannten Fällen haben wir festgestellt, dass die Latenzzeit zwanzig bis fünfundvierzig Jahre beträgt. Mit der Frist von fünfzig Jahren sind wir somit eher auf der richtigen Seite. Wir können damit eher gewährleisten, dass der Rechtsanspruch auf Prüfung des Falles nicht bereits verjährt ist. Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit VI zu folgen.

Ich möchte noch etwas zur Kompromisslösung des Bundesrates sagen. Ich verstehe, Frau Bundesrätin, dass Sie die Frist von dreissig Jahren gewählt haben. Es gibt auch gute Argumente dafür, aber es ist eben ein Kompromiss. Wenn wir uns hier mit dem Ausland vergleichen, sehen wir, dass dreissig Jahre bei der absoluten Frist etwa die Norm sind. Es ist auch das, was jetzt eigentlich international empfohlen wird; es ist die Frist, die auch Deutschland kennt. Von daher ist diese Frist auch aus Sicht der SP das Minimum dessen, was wir heute bei Personenschäden legiferieren müssen.

Um aber wirklich alle Fälle abzudecken, bitte ich Sie: Setzen Sie die absolute Frist länger an, nämlich auf fünfzig Jahre! Wir haben damit auch Gewähr, dass wir diese Rechtsverweigerung, die eigentlich die Konsequenz des heutigen Rechts ist und die auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte jetzt mit dem Entscheid so hart kritisiert worden ist, in Zukunft verhindern.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit VI zu folgen.