Kiener Nellen Margret · Nationalrat · 2014-09-25
Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-25
Wortprotokoll
Die Minderheit beantragt Ihnen, für Forderungen der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Verjährung nicht beginnen zu lassen und sie stillstehen zu lassen, falls sie schon begonnen hat. Nach dem geltenden Wortlaut von Artikel 134 Absatz 1 Ziffer 4, der seit 1972 im OR nicht geändert wurde, beginnt die Verjährung nicht und steht sie still, falls sie begonnen hat, und zwar für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Unsere Minderheit beantragt Ihnen, diese Einschränkung bezüglich des Lebens in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber zugunsten unserer Formulierung fallenzulassen.
Dieser Antrag ist logisch, konsequent und ebenfalls nötig unter der allgemeinen Zielsetzung dieser Gesetzesrevision. Er trägt nämlich der Tatsache Rechnung, dass die Arbeitnehmenden sehr oft die Kraft oder den Mut nicht aufbringen, ihre Forderungen während der Dauer des Arbeitsvertrages geltend zu machen. Solche Situationen und Sachverhalte können insbesondere gerade auch dann auftreten, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einer gesundheitsschädlichen Wirkung, gesundheitsschädlichen Stoffen oder Immissionen ausgesetzt ist.
Als langjährige Anwältin habe ich vielfältige Erfahrungen damit, unter welchem natürlich auch finanziellen Druck Arbeitnehmende während eines laufenden Arbeitsverhältnisses stehen können und wie sie dann aus Angst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes keine Schadenersatzforderungen einreichen bzw. keine verjährungsunterbrechenden Handlungen vornehmen wie beispielsweise das Einreichen eines Schlichtungsgesuches oder die Anhebung einer Schuldbetreibung. Das gilt insbesondere in Perioden von hoher Arbeitslosigkeit. Es ist allgemein bekannt, dass eine Klage gegen den aktuellen Arbeitgeber die weitere Zusammenarbeit gefährden oder zumindest zu Schwierigkeiten am Arbeitsplatz führen kann. Solche Hinderungsgründe fallen in vielen Fällen erst dann weg, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Das ist Grund genug, unseren Minderheitsantrag anzunehmen, der die Verjährung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eben nicht beginnen oder sie stillstehen lässt.
Dagegen wurde eingewendet, dass es den Kündigungsschutz gebe. Ja, eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn der Arbeitgeber sie beispielsweise ausspricht, weil die andere Partei Ansprüche nach Treu und Glauben aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht. Dazu sind zwei Punkte festzuhalten: Erstens ist der Kündigungsschutz für Arbeitnehmende im Schweizer Recht allgemein tief gehalten. Zweitens sind die Sanktionen im Fall, dass eine Kündigung gerichtlich als missbräuchlich festgestellt worden ist, ebenfalls sehr tief fixiert. Nach Gesetz ist eine Lohnfortzahlung von maximal sechs Monaten als Entschädigung fixiert. In der Praxis haben wir aber oft Einigungen auf zwei bis vier Monate Lohn nach Feststellen einer missbräuchlichen Kündigung. Es ist nicht der Sanktionsmechanismus, der einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin davon abhalten würde, eine Kündigung auszusprechen, wenn eine Forderung während eines laufenden Arbeitsverhältnisses geltend gemacht wird.
Daher bitte ich Sie im Namen der Minderheit, unseren Antrag anzunehmen.