Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-25
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-25
Wortprotokoll
Das Gesetz sieht für ganz bestimmte Fälle vor, dass die Verjährung ausnahmsweise nicht beginnt oder aber dass sie stillsteht, wenn sie bereits begonnen hat. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass es Situationen und Fälle gibt, in denen die Gläubigerin ausnahmsweise in der schwächeren Position ist und daher Schwierigkeiten haben kann, ihre Forderung effektiv geltend zu machen. Der Bundesrat schlägt Ihnen eine punktuelle Verbesserung vor, die in der Kommission unbestritten war und auf die ich daher jetzt nicht eingehen möchte.
Eine solche Situation besteht aber auch im Fall von Arbeitnehmenden, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben. Wir können uns alle gut vorstellen, wie schwierig es sein kann, gegen eine Person zu klagen, mit der man unter dem gleichen Dach wohnt und weiterhin wohnen möchte. Es erscheint daher gerecht, dass die Verjährung nicht läuft, solange dieser Zustand andauert.
Die Kommissionsminderheit möchte die geltende Bestimmung von Ziffer 4 anpassen: Neu soll diese Ausnahmebestimmung für sämtliche Forderungen der Arbeitnehmenden gelten, also unabhängig davon, ob eine Hausgemeinschaft besteht oder nicht. Die Verjährung soll nicht laufen, solange ein Arbeitnehmer angestellt ist. Auf den ersten Blick scheint dieser Antrag gerade mit Blick auf den Arbeitnehmerschutz überzeugend. Trotzdem muss ich Ihnen sagen, dass es auch gute Gründe gibt, die dagegen sprechen. [PAGE 1785]
Erstens sieht das Gesetz schon heute einen Schutz der Arbeitnehmenden vor, und zwar im Rahmen des Kündigungsschutzes. So ist es eben missbräuchlich, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, nur weil der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht. Umgekehrt kann dem Arbeitnehmer zugemutet werden, dass er seine Forderung noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses geltend macht.
Zweitens sind auch die Interessen der Arbeitgeber gebührend zu berücksichtigen. Eine der Zielsetzungen des Verjährungsrechts ist es ja, den Schuldner davor zu schützen, plötzlich mit Forderungen konfrontiert zu sein. Das könnte seine wirtschaftliche Existenz bedrohen. Genau diese Gefahr könnte mit dem Minderheitsantrag entstehen. So könnte man bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis Forderungen geltend machen, aufgrund von Ereignissen, die schon fünfzehn oder zwanzig Jahre oder noch länger zurückliegen oder sogar in die Probezeit fielen. Das könnte eine unverhältnismässige Situation ergeben.
Aus diesem Grund bitte ich Sie, den Antrag der Kommissionsmehrheit zu unterstützen.
Ich erlaube mir, noch eine Bemerkung zu Artikel 134 Absatz 1 Ziffer 8 zu machen. Es gibt dort keinen Minderheitsantrag, aber ich möchte zuhanden der Materialien eine Klarstellung vornehmen.
Während der Beratung in Ihrer Kommission wurde die Frage aufgeworfen, ob jedes Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, das die Parteien schriftlich vereinbaren, automatisch zum Stillstand oder zur Hemmung der Verjährungsfrist führt. Ich kann Ihnen versichern, dass das nicht die Absicht ist. Der Entwurf des Bundesrates möchte gerade das Gegenteil erreichen: Er möchte verhindern, dass die Verjährungsfristen stoppen, ohne dass die Parteien es wissen. Vielmehr sollen die Verjährungsfristen nur stillstehen oder gehemmt werden, wenn die Parteien das schriftlich vereinbaren. Die Parteien müssen sich also darauf einigen, welche Wirkung die Vergleichsgespräche auf den Lauf der Verjährungsfristen haben sollen. Ohne eine solche schriftliche Vereinbarung haben die Vergleichsgespräche keine Wirkung auf die Verjährung. Das entspricht auch dem geltenden Recht.