Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-12-10
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-12-10
Wortprotokoll
Mit dem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung nehmen Sie, so hoffe ich, eine Vorlage in Angriff, die in einem engen Zusammenhang mit der Vorlage zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs steht. Beide Vorlagen betreffen geheime Ermittlungsmassnahmen im Strafverfahren, für die der Gesetzgeber zwischen den Interessen einer effizienten Strafverfolgung und den Persönlichkeitsrechten abwägen muss, und zwar jener der Straftäter und auch der unbescholtenen Bürgerinnen und Bürger. Beide Gesetzentwürfe sehen deshalb auch ähnliche Schutzmechanismen vor.
[PAGE 1818] Die Subkommission Lauper hat sich intensiv mit der Materie auseinander gesetzt und Ihrer Kommission schliesslich zahlreiche Anträge vorgelegt, welche in ihrer Gesamtheit einen Alternativentwurf zum Vorschlag des Bundesrates bilden. Die Subkommission Lauper hat meines Erachtens hervorragende Arbeit geleistet. Sie hat die schwierige Gratwanderung zwischen Grundrechtsschutz und effizienter Strafverfolgung bestritten, ohne abzustürzen. Gegenüber dem Entwurf des Bundesrates präzisiert der Alternativentwurf Ihrer Kommission die Garantie eines rechtsstaatlichen Verfahrens, welches die Ermittlung des tatsächlichen Sachverhaltes zum Ziel hat, den Schutz der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers vor Beeinträchtigungen durch die Zielpersonen und die Wahrung der Parteirechte der Beschuldigten.
Für mich ist zentral, dass Sie den Strafverfolgungsbehörden das Instrument der verdeckten Ermittlung in einer rechtsstaatlich korrekten und gleichzeitig auch praktikablen Form belassen.
Ihre Kommission hat in Anlehnung an das Gesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs die Voraussetzungen für die verdeckte Ermittlung enger gefasst und schlägt Ihnen einen Deliktskatalog vor. Ich werde mich bei der Detailberatung zu diesem Vorschlag noch einmal äussern, möchte hier aber bereits Folgendes festhalten: Ich werde mich dem Antrag Ihrer Kommission, die Voraussetzungen für die Anordnung der verdeckten Ermittlung enger zu fassen, nicht widersetzen. Ich behalte mir jedoch vor, im Ständerat auf die Position des Bundesrates zurückzukommen.
Madame Ménétrey beantragt Ihnen nun mit ihrer Minderheit, nicht auf die Vorlage einzutreten. Was geschieht, wenn Sie diesem Minderheitsantrag folgen? Nichteintreten bedeutet Festhalten am rechtsstaatlich unbefriedigenden Status quo. Nichteintreten bedeutet, dass die verdeckten Ermittlungen weiterhin stattfinden, aber in einem mit Unsicherheiten behafteten Umfeld. Mehrere parlamentarische Vorstösse verlangen eine Regelung der verdeckten Ermittlung; das Nichteintreten wäre ein Signal, dass Sie an den damaligen Forderungen nicht festhalten.
Das Gesetz wird nicht zusätzliche verdeckte Ermittlungen ermöglichen, sondern deren Zahl begrenzen, indem nur noch professionell durchgeführte und streng kontrollierte Einsätze möglich sein werden. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass wir mit der sauberen und klaren Regelung eines bisher gesetzlich nicht erfassten Teiles der Polizeiarbeit Rechtsklarheit und auch Rechtssicherheit schaffen.
Ich erachte den Gesetzentwurf über die verdeckte Ermittlung, wie ihn nun Ihre Kommission vorlegt, als ausgewogenes Konzept, das bisherige gesetzgeberische Lücken füllt, als Verbesserung des Grundrechtsschutzes gegenüber der heutigen Praxis und als zeitlich und sachlich dringlich. Wenn Sie darauf nicht eintreten, wird eine unbefriedigende Rechtslage verlängert, und wir führen ein fehleranfälliges System weiter.
Aus diesem Grunde bitte ich Sie, den Minderheitsantrag Ménétrey abzulehnen und auf die Vorlage einzutreten.