Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-25
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-25
Wortprotokoll
Ich sage Ihnen gerne ein konkretes Beispiel, damit Sie sich vorstellen können, worum es hier geht: Beim Bau eines Hauses machen zwei Handwerker unabhängig voneinander Fehler, die dann zu einem Bauschaden führen. Der Bauherr verlangt und erhält vom einen Handwerker den vollen Schadenersatz, weil der Handwerker gegenüber dem Bauherrn solidarisch, also für den gesamten Schaden, haftet. Der Handwerker, der den vollen Schadenersatz geleistet hat, kann nun auf den anderen Handwerker Regress nehmen, das heisst Ersatz für einen Teil seiner Schadenersatzzahlung verlangen. Abgesehen von einigen wenigen Sonderbestimmungen gibt es heute keine allgemeine gesetzliche Regelung zur Verjährung von solchen Regressansprüchen, wie ich sie jetzt erwähnt habe.
Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid verschiedene Fragen auf dem Weg der gesetzlichen Lückenfüllung geklärt. Das Bundesgericht ging also ebenfalls davon aus, dass es hier gesetzliche Lücken gibt. Aber es sind ebenfalls zahlreiche andere Punkte bis heute offengeblieben. Das wird in der Praxis auch bemängelt.
Die Kommissionsmehrheit möchte diesen Mangel im Rahmen dieser Revision beheben. Sie schlägt daher eine einfache Regel, eine absolute Minimalregel im Gesetz vor. Konkret soll die Verjährungsfrist drei Jahre betragen und am Tag zu laufen beginnen, an welchem der Solidarschuldner den Gläubiger entschädigt hat und er den Mitschuldner kennt. Das sind die zwei Voraussetzungen.
Es stimmt, was Frau Nationalrätin Markwalder gesagt hat: Weder der Vorentwurf noch der Entwurf des Bundesrates haben eine solche Bestimmung vorgesehen. Das hat aber damit zu tun, dass der Bundesrat bewusst auf eine Revision der Solidarschuld verzichtet hat, da dies über eine Revision des Verjährungsrechts hinausgehen würde. Es ist aber auch so, dass in der Vernehmlassung verschiedentlich kritisiert und auch bedauert wurde, dass man hier keine gesetzliche Regelung vorgeschlagen hat. Der Vorschlag der Kommissionsmehrheit beschränkt sich - deshalb kann er vom Bundesrat unterstützt werden - auf das absolut Nötigste. Es handelt sich um keine Gesamtrevision der Solidarschuld. Der Vorschlag belässt gleichzeitig auch Spielraum für Konkretisierungen und Ergänzungen durch die Gerichte. Daher ist es eben kein gesetzgeberischer Schnellschuss, sondern der Vorschlag richtet sich auf die festgestellten Lücken, beschränkt sich aber auf eine Regelung des absoluten Minimums, damit die Gerichte auch weiterhin Spielraum haben.
Wegen dieser Umstände beantragt Ihnen der Bundesrat die Unterstützung des Antrages der Kommissionsmehrheit.