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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2001-12-10

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-12-10

Wortprotokoll

Namens der SVP-Fraktion befürworte ich die Zielsetzungen und die Notwendigkeit dieser Ermittlungsform. Es gibt in der Strafuntersuchung schwierige Verfahren, bei denen zur wirkungsvollen Verbrechensbekämpfung seitens des Staates der Einsatz von Verfahren notwendig wird, welche für die Betroffenen geheim bleiben müssen. Diese können daher nicht, wie bei anderen Untersuchungsmassnahmen, unmittelbar nach dem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dagegen Beschwerde erheben. Aus diesem Grund müssen derartige Massnahmen selbstverständlich auf die Bekämpfung von schweren Straftaten beschränkt sein. Es ist aber auch erforderlich, dass sie nur [PAGE 1815] in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren angeordnet werden dürfen.

Nach der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, welche wir vor einem Jahr geregelt haben, geht es heute um die so genannte verdeckte Ermittlung. Bei dieser wird ein Mitarbeiter der Polizei, der nicht als solcher erkennbar ist, in die Organisation der vermuteten Täterschaft eingeschleust oder mit dieser in Kontakt gesetzt, z. B. als Kaufinteressent für Drogen oder für Diebesgut. Die Methode ist rechtsstaatlich nicht unbedenklich und darf daher nur unter genau kontrollierten Bedingungen und auch nur bei wirklich schweren Verbrechen zur Anwendung gelangen. Auf der Gratwanderung zwischen Grundrechtsschutz, dem Schutz der verdeckten Ermittler und effizienter Strafverfolgung hat Ihre Kommission für Rechtsfragen den Grundrechtsschutz gegenüber dem Entwurf des Bundesrates in wesentlichen Punkten verstärkt.

Sie hat damit ein Gleichgewicht zwischen den gegenläufigen Interessen ausgearbeitet - eine Lösung, zu welcher wir mit gutem Gewissen stehen können.

Analog zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs werden die Straftatbestände, bei denen der Einsatz von verdeckter Ermittlung ausschliesslich zulässig sein soll, in einem restriktiven Deliktskatalog in Artikel 1quater aufgelistet. Der Geltungsbereich wird auf alle verdeckten Ermittlungen auf Bundes- oder Kantonsebene ausgeweitet. Die in der Vorlage des Bundesrates vorgesehenen Genehmigungserfordernisse werden übernommen, der Einsatz wird jedoch befristet. Erkenntnisse, die in Überschreitung der zulässigen Kompetenz erwirkt werden, dürfen nicht zum Nachteil der Beschuldigten verwendet werden. Zufallsfunde dürfen grundsätzlich nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine verdeckte Ermittlung ebenfalls gegeben wären. Ein Aufschub oder Verzicht auf die Information an den Beschuldigten, dass über ihn verdeckt ermittelt worden ist, ist nur in exakt umschriebenen Ausnahmefällen zulässig. Und schliesslich werden die Schutzmassnahmen zugunsten der verdeckten Ermittler im Strafverfahren präzisiert.

Mit diesen Schritten hat die Kommission das Notwendige zur Sicherung der Grundrechtskonformität vorgekehrt. Aus diesem Grunde wird die SVP-Fraktion den Minderheitsantrag Gross Jost zu Artikel 1ter nicht mittragen. Dort wird gefordert, dass die Grundrechtskonformität des Eingriffs in die Rechte der Beteiligten in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten sei. Wir erachten dies als eine rein deklaratorische Bestimmung, weil schon in der Verfassung steht, dass die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen müssen.

Zu Artikel 19a liegt ebenfalls ein Minderheitsantrag Gross Jost vor, der den Datenschutz in Zusammenhang mit der verdeckten Ermittlung speziell regeln will. Im Strafverfahren ist geregelt, wie mit Personendaten umzugehen ist, wie die Auskunfts- und Einsichtsrechte zu handhaben sind, z. B. Artikel 29bis des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege. Zudem wird in Artikel 2 des Datenschutzgesetzes ausdrücklich ausgeführt, dass das Gesetz unter anderem auf hängige Strafverfahren nicht anwendbar sei. Speziell für das Instrument der verdeckten Ermittlung eine neue Datenschutzregelung zu erfinden erscheint uns weder sinnvoll noch notwendig.

Wir werden uns daher an die Kommissionsmehrheit halten.

Gesamthaft tragen wir die Einführung dieses neuen Instrumentes zur Verbesserung der Effizienz der Strafverfolgung mit. Die SVP-Fraktion wird daher für Eintreten auf die Vorlage stimmen und den Antrag auf Nichteintreten der Minderheit Ménétrey-Savary aus der fichentraumatisierten Ecke ablehnen.

Im Übrigen werden wir die Anträge der Kommissionsmehrheit mittragen.