Janiak Claude · Ständerat · 2010-06-17
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-06-17
Wortprotokoll
Hier stellte sich die Frage, ob die Schweiz von sich aus ein Rechtshilfeverfahren initiieren und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen kann. Das Gesetz regelt nicht den Fall, in dem die Schweiz Gesuchstellerin ist, sondern den Fall, in welchem ein Gesuch um Rechtshilfe an die Schweiz gestellt wird. So war es auch in den geschilderten Fällen. Würde die Schweiz als Gesuchstellerin in Erscheinung treten, würden sich verschiedene Probleme stellen, etwa das Problem der Immunität, und man könnte der Schweiz vorwerfen, das Universalitätsprinzip anzuwenden und sich anzumassen, ausländische Gelder zu beschlagnahmen, bezüglich derer es keine Verfahren gibt. Deshalb beschränkt der Bundesrat das Gesetz auf den Fall, in dem die Schweiz um Rechtshilfe ersucht wird.
Zu Buchstabe d: Diese Formulierung lehnt sich sehr eng an die Verfassung an, auf die man sich bei diesen Blockierungen bisher abstützte. Die Blockierungen fanden im Landesinteresse statt. Das Gesetz stützt sich auch auf den aussenpolitischen Kompetenzartikel der Bundesverfassung, Artikel 54, ab. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob nicht besser von "aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz" gesprochen werden sollte. Weil diese Formulierung die Voraussetzungen thematisch eher einengt als ausweitet, ist der entsprechende Antrag dann aber zurückgezogen worden. Die Formulierung gemäss Entwurf entspricht eher der bestehenden Praxis und hat den Vorteil, dass die Schweizer Interessen thematisch weiter definiert werden können.