Janiak Claude · Ständerat · 2010-06-17
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-06-17
Wortprotokoll
Mit dem Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) wird vier parlamentarischen Vorstössen Rechnung getragen, die 2007 eingereicht wurden. Für das EDA und den Bundesrat war klar, dass für Rechtshilfefälle, die mit dem geltenden Recht nicht gelöst werden können, ein neues Verwaltungsgesetz erforderlich ist. Diese Gesetzesanpassung entspricht auch dem Wunsch der höchsten Gerichtsbehörden der Schweiz. In einem Entscheid im Fall Duvalier war das Bundesgericht am 12. Januar 2010 zur Auffassung gelangt, dass die geltenden Kriterien für die Gewährung von Rechtshilfe in diesen Fällen zu streng sind. Das Bundesgericht hat deswegen den Gesetzgeber ausdrücklich eingeladen, tätig zu werden und die erforderlichen Anpassungen und Verbesserungen an der heutigen Gesetzgebung vorzunehmen.
Der Bundesrat wollte die schon laufenden Gesetzgebungsarbeiten rasch zu einem Ende bringen und hat deswegen diesen Entwurf schon am 23. Februar 2010 bei Kantonen, politischen Parteien und Verbänden in die Vernehmlassung gegeben. Die Vernehmlassung wurde bereits am 16. April abgeschlossen. Der überwiegende Teil der Vernehmlassungsteilnehmer, nämlich 52 von 54, hat die Vorlage gutgeheissen.
Das hohe Tempo ist an sich verständlich; es hat aber dazu geführt, dass eine seriöse Vorbereitung auf dieses Geschäft vor der Behandlung in der Kommission für Rechtsfragen recht schwierig war. Deshalb sollte sich der Zweitrat die Zeit nehmen, genau zu prüfen, ob alle unsere Entscheide wirklich der Weisheit letzter Schluss sind.
Das RuVG kommt nach dem Scheitern eines Rechtshilfeverfahrens zwischen der Schweiz und dem ersuchenden Staat [PAGE 698] subsidiär zur Anwendung. Es ermöglicht die befristete Blockierung von Vermögenswerten in der Schweiz. Der Bundesrat hat dies, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung, bis anhin schon mehrmals gemacht. Es besteht das Bestreben, dass solche verfassungsunmittelbaren Verordnungen, wenn sie mehrmals gebraucht werden, eine formell-gesetzliche Grundlage finden.
Das wäre nun mit diesem Gesetz der Fall. Das Gesetz übernimmt fast wörtlich die Definition der politisch exponierten Personen und ihres Umfelds nach bestehendem Schweizer Recht. Sie entspricht den Definitionen, die in den drei Geldwäschereiverordnungen der Finma enthalten sind. Auch das Versagen staatlicher Strukturen, welches das Merkmal eines "failing state" ist, entspricht der Definition, die im Schweizer Recht schon bekannt ist. Sie wurde aus dem Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs übernommen, welcher in ähnlichen Situationen tätig werden kann. Sind die Bedingungen erfüllt, erlaubt das RuVG die Einziehung der Vermögenswerte.
Das ist das Kernstück dieser Vorlage, denn das konnte der Bundesrat bis anhin nicht tun. Die Einziehung erfolgt aufgrund der Vermutung der Unrechtmässigkeit der fraglichen Vermögenswerte. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen der betreffenden politisch exponierten Person ausserordentlich stark angestiegen ist und der Korruptionsgrad im betreffenden Land anerkanntermassen hoch ist.
Artikel 7 dieses Gesetzes schützt die Rechte gutgläubiger Dritter und Behörden. Schliesslich führt das RuVG den Grundsatz der Rückerstattung dieser Vermögenswerte klar ein. Die Vermögenswerte, die eingezogen werden und damit eigentlich dem schweizerischen Staat gehören würden, müssen nach diesem Gesetz an die betroffenen Staaten zurückgezahlt werden.
Das vorgeschlagene Gesetz wurde vom EDA in enger Zusammenarbeit mit den Ämtern, die von dieser Thematik betroffen sind, erarbeitet. In den Fällen Mobutu und Duvalier hatte es die Schweiz mit schwachen Staaten zu tun. Es war nicht möglich zu erreichen, dass diese Staaten Rechtshilfeersuchen stellten. Es wurden Gerichtsurteile erwogen, und man sah sich in der Situation, die Gelder deblockieren zu müssen, worauf der Bundesrat, gestützt auf die Verfassung, sie erneut blockierte. Das ist aber keine Lösung von Dauer. Eine Verwaltungsbehörde kann wegen der Eigentumsgarantie von Artikel 26 der Bundesverfassung Eigentum nicht wegnehmen. Diese Lücke im schweizerischen Abwehrdispositiv soll geschlossen werden. Da die Rechtshilfe in diesen Fällen nicht helfen kann, muss etwas Neues her: Das ist eben dieses RuVG.
Ihre Kommission beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und sie mit wenigen Änderungen zu verabschieden.