Engler Stefan · Ständerat · 2015-06-10
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-10
Wortprotokoll
Das ist der letzte Akt in der Tragödie betreffend die Änderung des Strafgesetzbuches im Bereich des Sanktionenrechts: Die Einigungskonferenz hat stattgefunden. Der Antrag der Einigungskonferenz ist identisch mit den Beschlüssen des Ständerates. Das bedeutet, dass sich die Einigungskonferenz in den noch offenen drei Differenzen der Lösung des Ständerates angeschlossen hat.
Das betrifft erstens die Begründungspflicht gemäss Artikel 41 Absatz 2 des Strafgesetzbuches und Artikel 34a Absatz 2 des Militärstrafgesetzes. Bei einer unbedingt ausgesprochenen kurzen Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe muss die Freiheitsstrafe begründet werden.
Zweitens wird bezüglich der Strafbefehlskompetenz der Staatsanwälte am geltenden Recht gemäss Artikel 352 Absatz 1 der Strafprozessordnung festgehalten.
Drittens einigte man sich in der Einigungskonferenz darauf, dass bei der fakultativen Landesverweisung, wenn beide Gesetzesvorlagen - nämlich das revidierte Sanktionenrecht und die Ausführungsgesetzgebung zur Ausschaffungs-Initiative bzw. die Umsetzung von Artikel 121 Absätze 3 bis 6 der Bundesverfassung - gleichzeitig in Kraft treten, letztere Vorrang hat.
Es gibt keinen abweichenden Antrag. Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Einigungskonferenz zu folgen.