Minder Thomas · Ständerat · 2015-06-10
Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-10
Wortprotokoll
Die Fahne ist mit 120 Seiten zwar lang, und sie sieht, mit Dutzenden von Kommissions-, Mehrheits- und Minderheitsanträgen, relativ kompliziert aus, doch im Grunde ist sie einfach. Ihre Kommission gelangt nur einmal mit einer Mehrheit und einer Minderheit an Sie, Sie haben es gehört, nämlich zur Frage, ob das Strafregister für juristische Personen zu streichen sei. Der unnötige Zopf, der [PAGE 477] abgeschnitten werden muss, betrifft primär den kompletten dritten Teil, die Artikel 75 bis 113. Alle übrigen Streichungen sind dazugehörende formelle Anpassungen.
Wieso bittet Sie die Kommission, auf den Entwurf zum neuen Strafregistergesetz einzutreten, die Unternehmungen aber auszunehmen? Ganz einfach, weil das intendierte Unternehmensstrafregister ohnehin nur sehr selten zum Zuge käme. So schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft: "Urteile in Anwendung von Artikel 102 StGB ... sind überaus selten."
Erstens wäre Artikel 102 des Strafgesetzbuches die exklusive Grundlage, welche die Strafbarkeit für Unternehmungen vorsähe und zu einem etwaigen Strafregistereintrag führen könnte. Dabei geht es vor allem darum, dass die Firma als Ganzes strafrechtlich haftet, wenn aufgrund mangelnder Organisation im Unternehmen ein Verbrechen keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann. Es gäbe also keinen Straftatbestand, der zu einem Registereintrag führen würde, sondern nur diese subsidiäre Auffangnorm. Das wäre etwas sehr Seltenes. Es wäre hinsichtlich des Straftatkatalogs, wie gesagt, der einzige Anknüpfungspunkt, denn gemäss Bundesrat existieren keine anderen Tatbestände, auch nicht im Nebenstrafrecht, die zu einem strafrechtlichen Entscheid gegen eine juristische Person führen könnten.
Zweitens ist diese Art von Strafbarkeit auch empirisch wenig relevant. Es gibt fast keine Urteile, die auf Artikel 102 des Strafgesetzbuches fussen. Seit 2003 sind nur zwei Fälle bekannt, in denen eine Firma in einem Strafverfahren war. Die Fälle kennen Sie: Postfinance und Alstom. Weitere allfällige Verfahren dürften dem Bagatellbereich zuzuordnen sein, das sagt auch der Bundesrat in seiner Botschaft.
Das Unternehmensstrafregister wäre also praktisch überall leer. Sich eine reine Weste anzulegen mag zwar attraktiv erscheinen, doch da das Unternehmensstrafregister keine Aussagekraft hätte, wäre das eine eher sinnlose Pro-forma-Übung. Das Unternehmensstrafregister bliebe eine Totgeburt, zumal die wenigen vergangenen Urteile nicht nachträglich aufgenommen werden könnten - Stichwort "strafrechtliches Rückwirkungsverbot". Es ginge daher nur um zukünftige Verfehlungen.
Man könnte jetzt einwenden, das Unternehmensstrafregister nütze zwar nicht viel, es schade aber auch nicht sehr. Das Verhältnis Aufwand/Ertrag stimmt bei dieser Konstellation nicht. Der geringen Anzahl an Urteilen stehen nicht unerhebliche Kosten für die Implementierung eines Unternehmensstrafregisters gegenüber. Es geht nicht nur um eine juristische Frage, sondern auch um eine technische. Wollen wir das bisherige Strafregister mühsam umbauen und in eine doppelte Architektur überführen, damit es sowohl für natürliche wie auch für juristische Personen kompatibel würde?
Weiter sind auch die Aussagekraft und somit die Glaubwürdigkeit per se des Unternehmensstrafregisters mehr schlecht als recht. Die Umgehungsmöglichkeiten wären gross, dieses Problem wäre ungelöst. Durch Liquidation, durch Neugründungen oder durch eine blosse Umstrukturierung könnten Einträge gelöscht werden. Was geschähe bei Fusionen, bei Umwandlungen der Rechtsform, bei Dislokation ins Ausland, bei Aufsplittungen? Sie sehen, der Eindeutigkeit des Begriffs "natürliche Person" steht jener des "Unternehmens" mit ungleich grösserer Flexibilität und Dynamik gegenüber.
Wer sich über die Seriosität einer Firma erkundigen will, der kann Strafregisterauszüge der Organmitglieder als natürliche Personen verlangen. Diese sind wohl aussagekräftiger, zumal nach einem etwaigen Verbrechen längst der komplette Verwaltungsrat oder die Geschäftsleitung ausgewechselt worden wären. Eine kurze Suche bei Google oder im Medienarchiv fördert mehr, detailliertere, aktuellere, aber auch historische Informationen über Firmen zutage als ein simpler Firmenstrafauszug.
Das Ansinnen entspricht zuletzt auch einer Art unternehmerischer Erbsünde. Neue Organmitglieder müssten für Vergehen längst ausgeschiedener Verantwortlicher sühnen. Das Strafregister könnte dadurch Neustarts und Turnarounds erschweren, da neue Organe schwieriger angeheuert werden können.
Der Bundesrat führt schliesslich aus, dass es auf internationaler Ebene kein juristisches Instrumentarium gibt, welches die Schweiz verpflichten würde, ein Strafregister für Unternehmen zu führen.
Aus all diesen Überlegungen bitte ich Sie, auf den Entwurf einzutreten und danach dem Konzept der Mehrheit zu folgen, das neue Strafregistergesetz sei wie bisher auf die natürlichen Personen zu konzentrieren.