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Stöckli Hans · Ständerat · 2014-12-10

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-12-10

Wortprotokoll

Vielleicht können Sie sich noch erinnern, dass wir bei der letzten Beratung eine lange Diskussion über Artikel 4 und die Frage hatten, wieweit einzelne Themen im Heilmittelgesetz mit Legaldefinitionen versehen werden sollten. Es gab eine knappe Mehrheit von 22 zu 21 Stimmen, die sich für die Beibehaltung dieser Definitionen einsetzte - wobei wahrscheinlich noch Schwierigkeiten bei der Umsetzung auftreten werden.

Bei Artikel 57c will jetzt praktisch die gleiche Mehrheit die Details der Eingriffsmöglichkeiten, der Verpflichtungen streichen. Mir fehlt bei diesem Vorgehen die Logik umso mehr, als es zweifellos richtig ist, dass die Rechte und Pflichten der Menschen in der Schweiz, wenn diese Rechte und Pflichten Eingriffe in ihre persönliche Situation mit sich bringen, durch eine gesetzliche Grundlage geregelt werden müssen. Es ist nämlich so, dass der Bundesrat nicht Eingriffe in einer Verordnung vorsehen kann, wenn er keine entsprechende gesetzliche Grundlage hat.

Dementsprechend empfehle ich mit der Minderheit, dass wir die Lösung des Bundesrates annehmen und klar definieren, wie, in welcher Weise die Transparenz hergestellt wird und welches die Bedingungen sind, unter welchen man Ausnahmen von diesen Verpflichtungen machen kann. Sie finden die Ausnahmeregelungen in Absatz 3 von Artikel 57c.

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