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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-05-07

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-05-07

Wortprotokoll

Der Motionär verlangt eine Änderung der Bestimmungen im Ausländergesetz über den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen, dies im Zusammenhang mit der inneren und äusseren Sicherheit. Neu soll die Teilnahme an einer Ausbildung in Terrorismus in der Schweiz oder im Ausland als möglicher Grund für einen Widerruf im Ausländergesetz ausdrücklich erwähnt werden. Zudem fordert der Motionär, dass diese Bestimmung auch auf Personen mit einer Niederlassungsbewilligung und ebenso auf Angehörige der EU- und Efta-Staaten auszudehnen sei, da für diese der erwähnte Artikel 62 des Ausländergesetzes nicht anwendbar ist. Schliesslich fordert der Motionär auch noch eine Anpassung von zwei Artikeln im Schweizerischen Strafgesetzbuch; diese betreffen strafbare Vorbereitungshandlungen sowie die Beteiligung an kriminellen Organisationen. Diese Strafbestimmungen sollen zukünftig auch auf in der Schweiz wohnhafte Terrorismus-Aspiranten und -Aspirantinnen angewendet werden.

Ich möchte Ihnen begründen, warum der Bundesrat diese Motion zur Ablehnung empfiehlt: Die geltenden Normen betreffend den Widerruf von Bewilligungen im Ausländergesetz ermöglichen schon heute bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Nichtverlängerung oder den Widerruf, und zwar sowohl einer Aufenthalts- als auch einer Niederlassungsbewilligung; Sie können das in Artikel 62 und Artikel 63 des Ausländergesetzes nachlesen. Ausserdem - und das erwähnt der Motionär nicht einmal - kann das Bundesamt für Migration in solchen Fällen auch noch ein Einreiseverbot verhängen. Diese Bestimmungen sind auch anwendbar bei Personen, die z. B. öffentlich terroristische Taten billigen, die dafür werben oder die öffentlich zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufen. Wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass ihre Anwesenheit in der Schweiz eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, dann sind diese Bestimmungen ebenfalls anwendbar. Das gilt z. B. auch für Personen, die für terroristische Aktivitäten ausgebildet werden.

Bei Angehörigen von EU-/Efta-Staaten sieht das Freizügigkeitsabkommen ebenfalls - und zwar ausdrücklich - vor, dass bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das Aufenthaltsrecht verweigert werden kann. Als weitere Massnahme zum Schutz der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz kann das Bundesamt für Polizei ausserdem ein Einreiseverbot oder eine Ausweisung verfügen.

Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die bestehenden Rechtsnormen ausreichend sind, um bei terroristischen Aktivitäten in der Schweiz oder im Ausland den betroffenen Personen die Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern bzw. zu entziehen und um auch eine Wiedereinreise zu verhindern.

Bezüglich der Anpassungen im Strafgesetzbuch, die der Motionär wünscht, möchte ich noch erwähnen, dass der Bundesrat am 27. Juni 2012 das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus genehmigt hat; es wurde indes noch nicht ratifiziert. Im Hinblick auf dessen Umsetzung wird die Einführung einer neuen Strafbestimmung zu prüfen sein, welche vorbereitende Terrorismushandlungen unter Strafe stellt; der Fokus liegt dabei auf der Schaffung einer neuen, spezifischen Strafnorm, die klar beschreibt und abgrenzt, ab wann eine Handlung bzw. die Rekrutierung und die Ausbildung als strafbare Vorbereitungshandlung zum Terrorismus gelten. Die vom Motionär geforderte Anpassung von bestehenden Tatbeständen im Strafrecht erachtet der Bundesrat demgegenüber nicht als zielführend. Die Schaffung einer spezifischen Strafnorm mit einer klaren Definition der strafbaren Handlung, somit auch der Zuständigkeiten ist naheliegender und letztlich dann auch im Interesse der Prävention und der effizienten Strafverfolgung.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, die Motion abzulehnen. Die Anliegen sind entweder bereits mit dem geltenden Recht erfüllt oder werden im Rahmen der Umsetzung dieser Europaratskonvention aufgenommen.