Cassis Ignazio · Nationalrat · 2015-05-04
Cassis Ignazio · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2015-05-04
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, hier etwas aufzupassen, dieser Artikel 57a mit den Absätzen 1 und 2 und den Buchstaben a bis d in Absatz 2 ist etwas kompliziert, denn er korreliert mit Artikel 56 Absatz 3bis des KVG, auf Seite 55 der Fahne, und mit Artikel 82a KVG, auf Seite 56 der Fahne. Das ist ein Paket.
Wir beginnen mit dem Minderheitsantrag, den ich hier vertrete, und dieser Antrag hat nur mit Absatz 1 von Artikel 57a zu tun. Wir müssen hier entscheiden: Ist das BAG, der Bundesrat zuständig für die Aufsicht über den Handel und die Preise nur der Arzneimittel oder aller Heilmittel? Was ist der Unterschied? Das Gesetz heisst "Heilmittelgesetz". Das Wort "Heilmittel" umfasst zwei Gruppen von Produkten: Arzneimittel und Medizinprodukte wie Spitalbetten, Binden, Pflaster, Katheter usw. Für die Arzneimittel gelten Amtspreise: Es sind Preise, die das BAG festlegt, es sind keine Marktpreise. Das heisst, für Arzneimittel gibt es einen fixen Preis und Rabatte, Vergünstigungen usw., und dabei ist selbstverständlich eine gewisse Korruption möglich - deshalb das Gesetz. Für Medizinprodukte gelten Marktpreise. Das heisst, der Markt entscheidet, wie viel ein Spitalbett kostet, wie viel ein Pflaster, wie viel eine Spritze, wie viel eine Nadel kostet.
Was für eine Aufsicht wollen wir hier also haben? Eine solche Aufsicht ist gar nicht möglich. Sie ist nicht nur deshalb ein Ding der Unmöglichkeit, weil sich Marktpreise kontinuierlich und dynamisch dem Markt anpassen, sondern weil die Menge der Produkte unterschiedlich ist. Verschreibungspflichtige Arzneimittel haben wir heute in der Schweiz 5540, Medizinprodukte haben wir 400 000! Für die Aufsicht in [PAGE 619] Bezug auf diese 5540 verschreibungspflichtigen Arzneimittel sieht der Bundesrat vier bis sechs Stellen vor; vier bis sechs Beamte werden sich damit befassen. Wenn wir das Konzept jetzt auf alle Heilmittel inklusive der 400 000 Medizinprodukte ausdehnen, hat dies zwei mögliche Folgen: Entweder sind Sie beim Budget 2016 bereit, die Zahl der Stellen von fünf auf zwanzig zu vervierfachen und entsprechende Kredite für das Personal der Verwaltung zu akzeptieren. Oder die Aufsicht wird total verwässert, weil diese fünf Beamten dann natürlich eine viel breitere Palette an Heilmitteln zu kontrollieren haben. Ich glaube, Sie haben diese Tatsache relativ klar vor Ihren Augen.
Der Bundesrat, der Ständerat und die Minderheit sehen vor, dort für eine gute Aufsicht zu sorgen, wo das Korruptionspotenzial hoch ist; das ist der Bereich der Medikamente! Dafür brauchen wir zirka fünf Stellen. Weiten wir bitte die Bestimmung nicht auf alle Heilmittel aus. Dann ginge es um eine Aufsicht, die mehr als 400 000 Produkte betreffen würde, d. h. um eine verwässerte Aufsicht. Wir wollen keine verwässerte Aufsicht! Man kann vielleicht verstehen, warum die Pharmaindustrie die auf die Heilmittel ausgedehnte Version befürwortet.
Die Minderheit beantragt Ihnen also, bei Artikel 57a Absatz 1 den Begriff "verschreibungspflichtige Arzneimittel" statt "Heilmittel" festzuschreiben.
Ganz kurz zu den weiteren Minderheitsanträgen: Wie Sie sehen, gibt es zu Absatz 2 Buchstabe d drei Minderheitsanträge. Ich ziehe meinen Minderheitsantrag II zugunsten des Antrages der Minderheit I (Gilli) zurück, weil diese Anträge materiell praktisch identisch sind. Das Gleiche gilt auch bei Artikel 82a Absatz 3bis KVG: Auch dort ziehe ich meinen Minderheitsantrag II zugunsten des Antrages der Minderheit I (Gilli) zurück. So können wir das Abstimmungsprozedere vereinfachen, zumal es materiell das Gleiche ist.