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Gilli Yvonne · Nationalrat · 2015-05-04

Gilli Yvonne · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2015-05-04

Wortprotokoll

Ich spreche jetzt für meinen Minderheitsantrag I zu Artikel 57a Absatz 2 Buchstabe d. Dieser Minderheitsantrag ist im Vergleich zum Beschluss des Ständerates und zum Antrag der Minderheit III (de Courten) zu beurteilen - der Antrag der Minderheit II (Cassis) ist jetzt gerade zurückgezogen worden.

Es geht bei diesem Absatz 2 um eine Auflistung dessen, was als "nichtgebührende Vorteile" zu verstehen ist, respektive um die Frage, inwieweit Rabatte oder Rückvergütungen in einem legalen Rahmen in Zukunft möglich sein werden. Dieser Artikel 57a ist immer in Zusammenhang mit Artikel 56 KVG zu sehen, den Sie auf Seite 55 der Fahne finden, weil die Präzisierungen, die im "Polizeigesetz", also im Heilmittelgesetz, stehen, nachher mit den Präzisierungen in Artikel 56 KVG ergänzt werden. Dort werden die Vergünstigungen in Zusammenhang mit denjenigen Arzneimitteln geregelt, die über die öffentliche Krankenversicherung abgerechnet werden und damit einem speziell regulierten Markt zu unterstellen sind.

In Artikel 57a stellt der Antrag meiner Minderheit I einen Kompromiss gegenüber dem Antrag der Minderheit III (de Courten) dar, der besagt, dass gewährte Preisrabatte oder Rückvergütungen dem Kostenträger vollständig weiterzugeben seien. Niemand verhandelt Rabatte für einen Dritten. Deswegen entspricht der Antrag der Minderheit III (de Courten) einem faktischen Rabattverbot. Dieses lädt erstens zu Umgehungslösungen ein, führt zweitens deswegen in der Folge zu weiterer Intransparenz und - das ist wichtig - zu höheren Preisen. Das ist der Grund, warum die Pharmaindustrie immer den Antrag der Minderheit III unterstützt hat - weil sie sich damit Rabattverhandlungen entziehen und ihre Medikamente zu höheren Preisen in den Verkauf bringen kann, und das kommt nicht Patienten und Patientinnen zugute. Es ist unbestritten, dass wir mehr Transparenz und daneben neu auch eine Offenlegungspflicht zuhanden der Behörden wollen, sodass die Behörden in den Unterlagen einsehen können, wie hoch die Rabatte waren und für wessen Verwendung sie gesprochen wurden.

Meine Minderheit I präzisiert in Artikel 57a bereits, dass die Arzneimittel, welche mit Rabatten gehandelt oder verkauft werden, keinen Einfluss auf die Wahl der Therapie haben dürfen und ganz oder teilweise an den Kostenträger weitergegeben sowie - das ist ebenfalls wichtig - zur Verbesserung der Behandlung eingesetzt werden müssen. Das ist das sogenannte letzte Glied der Kette in der Forschung, dort, wo die Schweiz weit zurückliegt, nämlich bei der Forschung, die nicht an universitären Zentren stattfindet, sondern in der Peripherie, in der Hausarztpraxis oder in der Pflege. Dort wird schlussendlich evaluiert, was dem Patienten in der täglichen Praxis wirklich hilft. Solche Rabattverwendungen sollen mit meiner Minderheit I ermöglicht werden.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit I im Sinne eines Kompromisses gegen die einschränkenderen Varianten der Mehrheit und der Minderheit III (de Courten) zuzustimmen.

Im Gegenzug zum Rückzug des Antrages der Minderheit II (Cassis) zu Artikel 57a ziehe ich den Antrag meiner Minderheit I zu Artikel 56 Absatz 3bis KVG zurück. Materiell besteht in der Summe, unter Einbezug von Artikel 56 Absatz 3bis, kein wesentlicher Unterschied zwischen den Minderheitsanträgen Cassis und Gilli. Ich bitte Sie deshalb, bei Artikel 56 Absatz 3bis KVG der Minderheit II (Cassis) zuzustimmen.

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