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Schenker Silvia · Nationalrat · 2015-05-04

Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-05-04

Wortprotokoll

Artikel 57a hat einen gesundheitspolizeilichen Zweck. Es soll verhindert werden, dass Entscheidungen zur Arzneimitteltherapie von pekuniären Faktoren beeinflusst werden. Diese sollen im Gegenteil ausschliesslich auf der Basis von medizinisch-therapeutischen Überlegungen erfolgen und ausschliesslich auf die individuellen Bedürfnisse jedes einzelnen Patienten Rücksicht nehmen. Deshalb sind nur solche Vorteile gebührend, die keine solchen Anreize schaffen, weil sie eine Abgeltung für eine erbrachte Gegenleistung darstellen, zum Beispiel bei Grossbestellungen. Da geht es um die Frage der Kapitalbindung, um Lagerkapazität und um das Delkredererisiko. Bei rascher Bezahlung sprechen wir von Skonti, und von Kapitalbindung sprechen wir bei effektiv geleisteter Forschungstätigkeit oder bei Ausbildungs- und Lehrtätigkeit zugunsten des Lieferanten.

Die vorliegenden Formulierungen des Nationalrates und insbesondere des Ständerates stehen im Widerspruch zu dieser Zielsetzung, weil sie ermöglichen, dass ein mehr oder weniger grosser Teil der Vergünstigungen ohne entsprechende Gegenleistung beim Leistungserbringer verbleibt. Die teilweise Weitergabe gemäss Formulierung des Ständerates könnte ja zum Beispiel auch nur 5 Prozent betragen. Unter diesen Umständen ist es evident, dass finanzielle Vorteile die Leistungserbringer dazu führen könnten, bei der Therapie auf besonders günstige Einkaufsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen und damit die Patientinnen und Patienten unter Umständen nicht mehr optimal zu behandeln. Aus dem Ausland ist bekannt, dass die Qualität der Behandlung sinkt, wenn ökonomische Kriterien bei der Medikamentenwahl eine grössere Rolle spielen als die individuellen Bedürfnisse der Patienten.

Wirtschaftlich motivierte häufige Arzneimittelwechsel führen zu Vertrauensverlust, zur Verunsicherung des Patienten, zu Verwechslungen bei der Einnahme, zu einer Verschlechterung der Compliance und damit zu einem schlechteren Therapieerfolg. Zudem können zusätzliche teure Konsultationen, Hospitalisierungen und Therapien die Folge sein. Indirekt würde die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten den finanziellen Interessen der Leistungserbringer geopfert. Die bestehenden Beschlüsse beider Räte führen deshalb die in Absatz 1 stipulierte Grundzielsetzung ad absurdum, indem Absatz 2 Buchstabe d die dort definierte Einschränkung praktisch gänzlich wieder auflöst.

Um der initial ausgesprochenen gesundheitspolizeilichen Zielsetzung zum Patientenschutz gerecht zu werden, muss Absatz 2 Buchstabe d restriktiver formuliert und gleichzeitig mit Artikel 56 Absatz 3bis KVG harmonisiert werden.

Ich danke Ihnen, dass Sie diesem Minderheitsantrag folgen.