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Humbel Ruth · Nationalrat · 2015-05-04

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2015-05-04

Wortprotokoll

Bei Absatz 1 von Artikel 57a wird die CVP/EVP-Fraktion der Kommissionsmehrheit folgen. Es ist nicht einzusehen, wieso die Integritätsbestimmung bzw. das Verbot geldwerter Vorteile nur bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gelten soll. Wieso sollen bei allen anderen Heilmitteln nichtgebührende Vorteile möglich sein, während sie bei kassenpflichtigen Medikamenten verboten sind? Das ist einfach nicht logisch und würde Schlupflöcher öffnen, was bald nach einer neuen Regulierung rufen würde. Es ist eben nicht so, dass es nur Medikamente mit regulierten Preisen gibt. In der Mittel- und Gegenständeliste sind für viele Medizinprodukte Höchstpreise geregelt, welche auch anfällig für geldwerte Vorteile sind. Insofern wäre es eben logisch, alle diese Produkte unter der gleichen Regulierung abzuhandeln.

Etwas komplizierter wird es bei Absatz 2 Buchstabe d, bzw. die Kompromisslösung, die Zusammenführung der Minderheiten I (Gilli) und II (Cassis), macht es etwas einfacher. Abzulehnen ist auf jeden Fall der Antrag der Minderheit III (de Courten), welche die intransparente und unredliche Regelung von heute weiterführen will. Nach heutiger Regelung müssen Vergünstigungen an die Versicherten weitergegeben werden. Wir wissen aber alle, dass dies nicht funktioniert. Im letzten Jahr publizierte Comparis eine Erhebung, wonach Rabatte von rund 200 Millionen Franken irgendwohin fliessen, nur nicht zu den Krankenkassen bzw. zu den Prämienzahlern. Wir wissen also nicht, wohin diese 200 Millionen Franken fliessen und wer davon profitiert. Diese Intransparenz ist bei einer obligatorischen Sozialversicherung [PAGE 621] nicht akzeptabel. Auch die Vertreter der Minderheit III wissen das; sie wissen auch, dass die Rabatte namentlich im ambulanten Bereich nicht weitergegeben werden. Würden die Rabatte vollumfänglich weitergegeben, käme dies von der Wirkung her einem Rabattverbot gleich: Niemand handelt nämlich Rabatte aus, wenn diese vollumfänglich weiterzugeben sind.

Wenn schon, müsste ein generelles Rabattverbot verlangt werden, was natürlich wettbewerbsfeindlich und auch unsinnig ist. Der Pharmaindustrie könnte es recht sein, wenn Rabatte verboten würden. Für die Leistungserbringer und Prämienzahler hätte ein Rabattverbot aber eine kostentreibende Wirkung, wie wir es vor Jahren schon einmal erlebt haben. Als kurzfristig ein Rabattverbot durchgesetzt worden ist, haben die Spitäler Millionen von Franken an Ausfällen reklamiert. Rabatte bzw. geldwerte Vorteile sind eine Realität und müssen zulässig sein, soweit diese keinen Einfluss auf den Therapieentscheid haben und die Rabatte den Prämienzahlern und/oder den Patienten zugutekommen, letztlich eben beispielsweise für Qualitätszirkel, für die Entwicklung von Behandlungsrichtlinien oder Qualitätssicherungsmodellen. Es braucht aber Transparenz über die Verwendung der Rabatte, und diese Transparenz wird geschaffen, wenn die Verwendung der Rabatte in den Verträgen zwischen den Vertragspartnern, also zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern - Spitälern, Ärzten, Netzwerken usw. -, geregelt wird. Damit bekommen auch die zuständigen Behörden Einblick in die Verteilung dieser Rabatte. Diese Lösung streben die Minderheiten I (Gilli) und II (Cassis) an.

Die CVP/EVP-Fraktion wird den Antrag der Minderheit III (de Courten) sicher ablehnen, weil er die heutige unbefriedigende Situation zementieren will, und wir werden auch den Antrag der Mehrheit ablehnen. Es ist ziemlich keck von Kollege Frehner, wenn er hier sagt, es sei ein Kompromissvorschlag, wenn die Rabatte "im Wesentlichen" weitergegeben werden müssen. Heute müssen Rabatte nach Gesetz ganz weitergegeben werden und werden in der Praxis nicht weitergegeben. Wenn sie nur "im Wesentlichen" weitergegeben werden müssten, würden sie auch nicht weitergegeben.

Die richtige, adäquate Lösung ist die vorgeschlagene Verschmelzung der Anträge der Minderheiten I und II, das heisst, die CVP/EVP-Fraktion wird bei Artikel 57a Absatz 2 Buchstabe d die Minderheit I (Gilli) unterstützen und bei Artikel 56 Absatz 3bis KVG die Minderheit II (Cassis).