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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-03-09

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-03-09

Wortprotokoll

Der Bundesrat nimmt die Sicherheitsbedürfnisse der jüdischen Gemeinden und Einrichtungen in der Schweiz ernst. So hat sich unter anderem der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport unlängst mit Vertretern der jüdischen Dachorganisationen zu einem Gespräch getroffen.

Zu Frage 1: Aufgrund der föderalistischen Kompetenzordnung ist die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung primär Aufgabe der Kantone. Die Gewährleistung der Sicherheit der jüdischen Gemeinden und Einrichtungen ist dementsprechend in erster Linie eine Aufgabe der kantonalen Sicherheitsbehörden. Diese nehmen die Lagebeurteilung vor und passen ihre Sicherheitsdispositive der aktuellen Lage an. Die Behörden des Bundes unterstützen die kantonalen Behörden beispielsweise mit Bedrohungsanalysen.

Zu Frage 2: Die kantonalen Sicherheitsbehörden tauschen laufend Informationen aus und koordinieren ihre Massnahmen. Auf Ersuchen der betroffenen Kantone stellt das Fedpol den internationalen kriminalpolizeilichen Informationsaustausch sicher. Überdies haben das EJPD und die KKJPD im November 2013 eine Rahmenvereinbarung zur Steigerung der Effizienz und Effektivität der Polizeikooperation zwischen Bund und Kantonen abgeschlossen.

Zu Frage 3: Welche Schutzvorkehrungen in welchem Umfang erforderlich sind, müssen die Behörden von Bund und Kantonen anhand der jeweiligen Bedrohungssituation entscheiden. Die dadurch entstehenden Kosten trägt das zuständige Gemeinwesen. Bei akuten Gefährdungen können besondere Massnahmen nötig werden, etwa bei der gezielten Bewachung von Versammlungslokalen religiöser Gemeinschaften durch Polizeikräfte. Die Religionsgemeinschaften können ihre Versammlungslokale zusätzlich sichern, müssen aber die dadurch anfallenden Kosten selber tragen. In dieser Hinsicht unterscheiden sie sich nicht von Privatpersonen oder privaten Unternehmen, die den Schutz ihrer Liegenschaften mittels Sicherheitsanlagen oder privaten Wachpersonals erhöhen möchten.

Zu Frage 4: Die Durchsetzung der Achtung der Religionsfreiheit ist eine gemeinschaftliche Aufgabe, zu der Sicherheitsvorkehrungen, strafrechtliche Bestimmungen und regelmässige Kontakte zwischen religiösen Gemeinschaften sowie mit Behörden beitragen. Der Bundesrat misst dem Dialog der Religionsgemeinschaften auf allen Ebenen eine grosse Bedeutung zu. Mitglieder des Bundesrates haben in den vergangenen Jahren regelmässig den Kontakt zum Schweizerischen Rat der Religionen gepflegt, der sich aus den grossen christlichen Konfessionen, den islamischen Dachverbänden und dem Schweizerischen israelitischen Gemeindebund zusammensetzt. Gemäss Artikel 72 Absatz 2 der Bundesverfassung können der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen verschiedener Religionsgemeinschaften treffen, um religiös motivierten Konflikten zu begegnen. Das Strafrecht verbietet die öffentliche Herabsetzung, Diskriminierung oder Verleumdung von Personen oder Personengruppen wegen ihrer Religion. Verboten ist auch die öffentliche Beschimpfung oder Verspottung religiöser Überzeugungen anderer oder die Verhinderung von Kultushandlungen.

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