Rechsteiner Paul · Ständerat · 2014-09-22
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-22
Wortprotokoll
Warum ein Rückweisungsantrag zu dieser Vorlage, die ja recht alt ist? Die Vernehmlassung dazu wurde vor Jahren schon durchgeführt, danach wurde die Vorlage aber fundamental umgekrempelt. Man muss die Zusammenhänge noch einmal in Erinnerung rufen: Am Anfang der Vorlage standen verschiedene parlamentarische Vorstösse, gegen die sich der Bundesrat damals wehrte - man hat den Eindruck, das habe die ganze Vorlage geprägt -, und zwar eine Motion von alt Nationalrat Remo Gysin und ein Vorstoss von alt Ständerat Dick Marty. Das ist lange her. Diese Vorstösse hatten die Absicht und die klare Stossrichtung, den Schutz von Whistleblowern zu verbessern. Das war auch bei den seither eingereichten parlamentarischen Vorstössen der Fall - der letzte, dem zugestimmt wurde, ist der Vorstoss von alt Nationalrat Filippo Leutenegger. Alle wollten einen besseren Schutz vor Sanktionen, vor allem vor der Sanktion der Entlassung, und einen besseren Schutz vor Diskriminierung.
Was haben wir jetzt vor uns? Einen besseren Schutz vor Entlassung und vor Diskriminierung bietet diese Vorlage nicht. Hier muss man gegenüber dem Votum des Kommissionssprechers noch präzisieren - so, wie er es formuliert hat, war es etwas offen -, dass das Anliegen des Kündigungsschutzes das unmittelbare Anliegen dieser Vorstösse war. Das ist hier nicht geregelt - diese Feststellung ist richtig -, es ist quasi ausgekoppelt. Diese Frage wurde offengelassen. Der Bundesrat verfolgt hier einen speziellen Weg; damit muss man sich abfinden. Es ist klar, dass die Frage des Kündigungsschutzes nicht nur eine Frage des Schutzes von Whistleblowern ist, sondern einen sehr viel breiteren Kreis abdeckt. Vor allem sind der Schutz der Betriebskommissionsmitglieder und der Schutz der Arbeitnehmerstiftungsräte bei Pensionskassen seit Langem Pendenzen. Hier hat die Schweiz Gesetzgebungsbedarf, auch bedingt durch die entsprechenden Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation. Es gibt hierzu auch Studien, die pendent sind - wir sind gespannt auf das Ergebnis dieser Studien. Jedenfalls ist aber klar, dass diese Vorlage das Hauptziel der Vorstösse der Herren Remo Gysin, Dick Marty usw. nicht erreicht. Es gibt dadurch für den Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin, die legitimerweise Meldungen machen, keinen besseren Schutz vor Sanktionierung. Insofern ist die Vorlage nicht am Ziel.
Wenn nun diese Vorlage schon das Hauptziel der angenommenen Vorstösse nicht erreicht, nämlich den besseren Schutz vor Entlassung, müsste man wenigstens annehmen, dass sie in den übrigen Bereichen Verbesserungen bringt. Wenn man die Vorlage studiert, stellt man fest, dass das leider in keiner Weise der Fall ist. Man muss es zugespitzt formulieren und auch entsprechend drastisch ausdrücken: Was wir jetzt als Ergebnis dieser langen Arbeiten vor uns haben, ist eine hyperbürokratische, missratene Regelung. Man könnte es so sagen - böse Zungen sagen es so -: Der Duktus der Regelung ähnelt mehr einer EU-Richtlinie als einer OR-Bestimmung; die ursprünglichen OR- und ZGB-Bestimmungen hatten doch eine gewisse Eleganz, sie waren konzis. Das ist hier nicht der Fall. Es ist eine sehr komplizierte, bürokratische Regelung, die formal missglückt ist - noch schlimmer: Sie ist inhaltlich noch schlechter. Inhaltlich verbessert sie den Schutz der Betroffenen nicht, sondern sie verschlechtert ihn. Damit handelt es sich um eine nicht alltagstaugliche, nicht praxistaugliche Bestimmung, die auch inhaltlich noch Nachteile mit sich bringt; das ist hier zu vertiefen.
Erstens beginnt die Fehlleistung dieser Vorlage gesetzgeberisch mit der Einbettung der Bestimmungen in die Bestimmungen über die Sorgfalts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin in Artikel 321a. Es ist klar: Diese Bestimmungen sind klassische Bestimmungen. Der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin hat eine Sorgfalts- und Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Diese Bestimmung regelt auch die Geheimhaltung, namentlich die Geheimhaltung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen; auch Kundengeheimnisse müssen geheim gehalten werden. Was aber wichtig ist - Arbeitsrechtler und Personen, die damit vertraut sind, wissen das -: Der Geheimnisschutz im Arbeitsrecht, im Obligationenrecht orientiert sich am berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers. Der Geheimnisschutz ist also nicht extensiv. Nicht alles, was am Arbeitsplatz geschieht, muss geheim gehalten werden, sondern es braucht ein Geheimhaltungsinteresse, es braucht ein Geschäftsgeheimnis, ein Fabrikationsgeheimnis, ein Kundengeheimnis. Das ist die Orientierung des bisherigen Rechts.
Was die neue Vorlage nun vorschlägt, geht über das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers weit hinaus, und zwar indirekt über das neugeschaffene Melderecht. Neu soll nämlich nicht mehr das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung massgebend sein, sondern die Zulässigkeit von Meldungen wird besonderen Einschränkungen und besonderen Voraussetzungen unterworfen. Damit wird über dieses Melderecht bei Unregelmässigkeiten indirekt der Geheimnisschutz ausgedehnt, über die bisherige Regelung hinaus. Und das ausgerechnet bei Unregelmässigkeiten. Wenn es keine Unregelmässigkeit gibt, dann bleibt es bei der bisherigen Regelung über den Geheimnisschutz. Es ist doch grotesk, dass der Geheimnisschutz gerade und nur bei Unregelmässigkeiten indirekt über dieses Melderecht - über die Einschränkung dieses Melderechts - über das geltende Recht hinaus ausgedehnt wird. So etwas pervertiert letztlich das Anliegen des Schutzes der Whistleblower ins Gegenteil. Der diffuse Begriff der Unregelmässigkeit stiftet in diesem Zusammenhang nicht nur Verwirrung, sondern richtet auch noch gewaltigen Schaden an.
Zweitens sind bei den Fragen, um die es hier geht, immer Grundrechte, Abwägungen und unbestimmte Rechtsbegriffe im Spiel. Die bisherigen Entscheide des Bundesgerichtes und der Gerichte überhaupt, bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, zeigen das anschaulich. Die Fälle sind ausserordentlich verschieden. Sie beschlagen ein enorm breites Spektrum, das mit der jetzt neu vorgeschlagenen Regelung nicht abgedeckt ist. Es geht um die heikle Abgrenzung von legitimen Mitteilungen einerseits und um den Schutz des Arbeitgebers gegenüber problematischem Denunziantentum andererseits. Es geht um die Abgrenzung [PAGE 870] des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit einerseits gegenüber berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers andererseits. Das ist eine Interessenabwägung, bei der das Bundesgericht und die Gerichte bisher den Geheimhaltungsschutz tendenziell immer sehr hoch gewichtet haben. Aber es ist immerhin eine Interessenabwägung, bei der im zwingenden Fall - dann, wenn die Mitteilungsinteressen eine hohe Legitimität haben und es keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers gibt - die Mitteilung und die Meinungsäusserungsfreiheit obsiegen können.
Eine solche Balance zwischen zwei Werten, die für sich berechtigt sind, hält diese Regelung, die sehr schematisch ausgefallen ist, nicht ein. Sie hält beispielsweise dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Leitfall Heinisch nicht stand, wo im spezifischen Fall bei entgegenstehenden Interessen eine Meldung gerechtfertigt gewesen ist. Damit muss man mit Blick auf die Grundrechte sagen, dass das, was der Bundesrat hier vorschlägt, die Rechtslage verschlechtert, statt sie zu verbessern, wie es die Vorstösse wollten, die zu dieser Vorlage geführt haben.
Es kommt dazu, und das ist noch gravierender, dass über das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit hinaus bis jetzt überhaupt nicht gesehen worden ist, welchen Kollateralschaden diese neue Regelung in den klassischen Bereichen des Arbeitsrechts anrichten kann, nämlich dort, wo es um die gewöhnlichen Arbeitsbedingungen, um den klassischen, zentralen Bereich des Arbeitsrechts geht und damit auch um den Schutz der Koalitionsfreiheit. Damit muss man auch fragen: Warum sollen mit dieser neuen Vorlage Dinge infrage gestellt werden, die bisher überhaupt nicht strittig waren, die bisher selbstverständlich waren?
Es geht hier um Dinge wie die Arbeitsbedingungen. Die Arbeitsbedingungen sind doch nicht ein Thema des Geheimnisschutzes; sie waren es bisher noch nie. Indirekt soll das jetzt plötzlich, wenn wir dem Kommissionssprecher und auch Teilen der Botschaft folgen, via Melderecht dem Geheimnisschutz unterstellt werden. Wenn Sie an das Beispiel des Lohndumpings denken - auch im Anschluss an die Ausführungen des Kommissionssprechers, die besorgniserregend sind -: Das Melden von Lohndumping war doch bis jetzt eine Selbstverständlichkeit. Es war selbstverständlich, dass arbeitsrechtliche Verstösse im Bereiche des Arbeitsgesetzes gemeldet werden konnten, und zwar nicht einfach nur dem Arbeitgeber, der verantwortlich ist, etwa bei Asbestfällen oder Lohndumping. Bisher wollte niemand, dass das dem Melderecht unterstellt wird. Wenn eine solche Regelung eingeführt wird, richtet sie mehr Schaden als sie Nutzen stiftet; sie hat keine Rechtfertigung. Dass solche Fragen überhaupt thematisiert werden, und nach dem Votum des Kommissionssprechers thematisiert werden müssen, zeigt, dass diese Vorlage nicht ausgereift ist.
Ich habe mir als Nichtkommissionsmitglied - nachdem ich die Vorlage gelesen habe - die Frage gestellt, welches Vorgehen hier das richtige sei. Die Vorlage hat zu viele Konstruktionsmängel, und zwar im Grundsatz der Regelung, als dass sie mit einer Detailberatung im Plenum noch behoben werden könnten. Damit hat sich die Frage nach einem Nichteintretens- oder Rückweisungsantrag gestellt.
Warum kein Nichteintretensantrag? Dies deshalb, weil der Bundesrat die Vorlage gar nicht wollte, sondern eine solche bekämpft hat. Der Bundesrat hat sie gestützt auf Vorstösse des Parlamentes vorgelegt. Damit ist es richtig, wenn das Parlament selber und wir hier - wir haben eine vorberatende Kommission - das genauer anschauen. Das ist die Begründung für den Rückweisungsantrag. Es gibt noch einen zweiten Grund für den Rückweisungsantrag. Der Ständerat ist hier Erstrat. Ich habe mir die Protokolle der vorberatenden Kommission beschafft. Bei einer solchen Vorlage, bei der sich neue Fragen zu diesen Regelungen im Arbeitsrecht stellen, die auch für eine lange Zukunft Bedeutung haben, könnte man sich die Frage stellen, ob man nicht Hearings durchführen sollte. Die Vorlage wird doch einigermassen kontrovers diskutiert; auch seitens der massgebenden Verbände. Ich meine, dass es deshalb kein Schaden wäre, wenn die Vorlage, die kurz vor den Sommerferien in der vorberatenden Kommission mit vielen Ersatzspielern beraten wurde, nochmals angeschaut würde.
Ich meine, wenn wir mit dieser Vorlage Neuland beschreiten, täten wir gut daran, die Sache mit Blick auf die Grundrechte, mit Blick auf die Praxistauglichkeit, mit Blick auf die Verschlechterung der Rechtslage gegenüber heute noch einmal gründlich zu prüfen. Das Arbeitsrecht hat ja in vielen Rechtsbeziehungen im Alltag, in der privaten Wirtschaft eine grosse Bedeutung; deshalb sollte man alle diese Dinge noch einmal genauer anschauen. Weil das aber eine entsprechende Gründlichkeit braucht, weil es eine entsprechende Vertiefung braucht, ist das im Plenum nicht zu leisten. Ich meine, dass es nicht richtig ist, eine Regelung zu verabschieden, die nicht nur nicht in der Logik der überwiesenen Vorstösse liegt, sondern auch noch an Orten, die gar nicht gemeint waren, Schaden anrichtet.
Ich möchte Sie deshalb bitten, meinem Rückweisungsantrag zuzustimmen.