Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-22
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-22
Wortprotokoll
Wir sind jetzt bei Artikel 321ater, also bei der Frage, wann die Meldung an die zuständige Behörde vorzusehen ist. In Absatz 3 geht es um die Frage, wann eine Meldung an die zuständige Behörde in jedem Fall zulässig ist; das ist Absatz 3.
Die Mehrheit der Kommission verlangt eine Präzisierung von Absatz 3. Sie verlangt, dass der Gesetzeswortlaut festhalten soll, dass dem Arbeitnehmenden Nachteile aufgrund der Meldung "durch den Arbeitgeber" entstehen. Damit sollen Nachteile ausgeschlossen werden, die von Drittpersonen verursacht werden. Und es soll auch eine Beschränkung auf Tatsachen stattfinden, welche organisationsintern ablaufen und im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen. In der Botschaft hat der Bundesrat aber bereits präzisiert, dass es sich um Nachteile handeln muss, die dem Arbeitgeber gemäss Artikel 328 OR zugerechnet werden können. Die Bedeutung der Bestimmung ist somit klar. Man kann sich an der geltenden Praxis orientieren, die bestimmt, was dem Arbeitgeber zugerechnet wird. Das mit dem Antrag gewünschte Resultat ergibt sich somit bereits auf diesem Weg.
Der Antrag der Mehrheit hat zudem nicht nur keinen Vorteil, sondern aus unserer Sicht auch den Nachteil, dass die Einführung eines neuen Begriffs eher eine zusätzliche Unsicherheit schaffen würde. Ich bitte Sie daher, dem Antrag der Minderheit I (Stöckli) zuzustimmen und die Formulierung beizubehalten, wie sie der Bundesrat in der Botschaft vorgeschlagen hat. Für den Fall, dass Ihr Rat der Mehrheit folgt, wird die Zurechenbarkeit der Tatsache an den Arbeitgeber das entscheidende Kriterium werden. Die von der Mehrheit beantragte Ergänzung bringt das dann auch nicht ganz klar zum Ausdruck; deshalb habe ich es hier erwähnt.
Zum Antrag der Minderheit II (Minder): Der Absatz 3 gewährleistet, dass sich eine arbeitnehmende Person, die Vergeltungsmassnahmen zu erleiden hat, "in jedem Fall" an die zuständige Behörde wenden darf. "In jedem Fall" bedeutet, dass dies immer zulässig ist, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber über ein internes Meldesystem verfügt und ob seine Reaktion als ausreichend angesehen wird. Die Minderheit II schlägt vor, die Bestimmungen jetzt noch mit zwei zusätzlichen Anwendungsfällen zu ergänzen. Der Antrag der Minderheit II und die bundesrätliche Vorlage sind derart nahe beieinander, dass die Unterschiede kaum von Bedeutung sind. Die beantragte Ergänzung erscheint deshalb nicht erforderlich. Bei Litera b ist der Antrag der [PAGE 876] Minderheit II aber lückenhaft. Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Minderheit II abzulehnen und dem Bundesrat zu folgen.
Ich möchte das kurz noch eingehender erläutern: Es gibt einen ersten Anwendungsfall bei einer unmittelbaren Gefährdung; das ist Buchstabe b. Der erste Anwendungsfall ist gemäss der Minderheit II in Buchstabe b aufzunehmen. Hier hat der Arbeitnehmende dem Arbeitgeber eine Tatsache gemeldet, worauf ein bedeutsames Rechtsgut unmittelbar gefährdet wird. Diese Regelung ist nicht einfach zu verstehen, und deshalb möchte ich noch ein paar Bemerkungen zur Klärung anbringen.
Ich möchte Sie zuerst darauf hinweisen, dass genau für diese Situation gemäss Artikel 321aquater ein Recht zur direkten Meldung an die zuständige Behörde vorgesehen ist. Darauf kommen wir noch zu sprechen. Hat noch keine Meldung an den Arbeitgeber stattgefunden, dann kann die arbeitnehmende Person sich im Falle einer unmittelbaren Gefährdung direkt an die zuständige Behörde wenden. Das ist auch zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass die zuständige Behörde in ihrer Tätigkeit behindert werden könnte. Das heisst mit anderen Worten: Eine direkte Meldung ist auch möglich, wenn ein sofortiges Eingreifen der zuständigen Behörde erforderlich ist.
Die Minderheit II will somit, dass der Fall der unmittelbaren Gefährdung auch dann zur Anwendung gelangt, wenn sich die arbeitnehmende Person bereits an den Arbeitgeber gewandt hat. Das Problem dieses Antrages besteht aber darin, dass der Fall der Gefahr der Behinderung der Behörde nicht geregelt ist. Das ist die Lücke, die ich erwähnt habe. Wenn hier die beantragte Ergänzung gemacht werden soll, dann müssen beide Fälle aufgenommen werden, nämlich einerseits die unmittelbare Gefährdung, andererseits die Gefahr der Behinderung. Das ist wichtig für die Kohärenz der gesamten Vorlage. Denn die Behinderung der zuständigen Behörde in ihrer Tätigkeit, beispielsweise bei drohendem Verlust oder bei Vernichtung von Beweismaterial, hat offensichtlich auch eine grosse praktische Bedeutung.
Zur Frage, ob diese Fälle bereits durch die Vorlage des Bundesrates gedeckt sind: Bereits in der Botschaft wird festgehalten, dass im Fall einer unmittelbaren Gefahr der Arbeitgeber verpflichtet ist, sofort zu handeln, und zwar auch dann, wenn ihm bereits eine Meldung gemacht worden ist. Wenn das nicht geschieht, sind die Arbeitnehmenden befugt, sich an die zuständige Behörde zu wenden. Die Botschaft erwähnt auch die Fälle - und das ist wichtig -, in denen die Tätigkeit der zuständigen Behörde behindert werden könnte. Das ist in den Fällen der Fall, in denen der Arbeitgeber kein internes Meldesystem hat und in denen er die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen muss.
Das sind meine Ausführungen, aufgrund derer ich Ihnen beantrage, den Antrag der Minderheit I zu unterstützen und die Anträge der Minderheit II und der Mehrheit abzulehnen.