Fluri Kurt · Nationalrat · 2015-03-11
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2015-03-11
Wortprotokoll
Die FDP-Liberale Fraktion empfiehlt Ihnen mehrheitlich, auf die Vorlagen einzutreten und die parlamentarische Initiative wie vorgeschlagen umzusetzen.
Aufgrund von verschiedenen Fragen - auch von Herrn Hans Fehr und anderen -, die zu Verwirrung führen können und wahrscheinlich auch so gedacht sind, muss man einmal mehr festhalten, dass es heute in der Verfassung einen Unterschied zwischen der erleichterten und der ordentlichen Einbürgerung gibt. Die neue Regelung gemäss parlamentarischer Initiative Marra wäre ein weiterer Sachverhalt, der unter die erleichterte Einbürgerung fällt. Dort liegt die Regelungshoheit beim Bund. Hingegen liegt bei der ordentlichen Einbürgerung die Regelungshoheit bei den Kantonen, das haben wir ja vor Kurzem im neuen Bürgerrechtsgesetz neu gefasst. Es wäre hier also eine Ausweitung der erleichterten Einbürgerung.
Bereits heute aber sind die erleichterte und die ordentliche Einbürgerung Rechtsansprüche. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - bei der ordentlichen Einbürgerung ist das die Integration, bei der erleichterten Einbürgerung der Erwerb durch Abstammung oder Heirat - und wenn die Integration nicht durch die Behörden widerlegt wird, besteht ein Rechtsanspruch. Eine anderslautende Initiative wurde ja seinerzeit vom Volk verworfen. Der Unterschied zur knapp gescheiterten Vorlage vom Jahre 2004 - die Nein-Mehrheit betrug damals 51,6 Prozent - ist eben gerade, dass diesmal kein Automatismus vorgeschrieben wird. Es geht eben nicht darum, dass man nur ein SMS oder was auch immer schicken kann, und dann ist man Schweizerin oder Schweizer: So geht das nicht. Es muss ein Gesuch gestellt werden.
Wir wollten mit dieser erleichterten Einbürgerung für die dritte Ausländergeneration eine gesamtschweizerisch einheitliche Regelung sicherstellen. Die Mehrheit der SPK-NR ist der Auffassung, dass eben nach dieser langen Aufenthaltsdauer und mit dieser Abstammungskette davon ausgegangen werden darf, dass die Integration vorliegt und dass die Integrationskriterien, wie wir sie eben neulich beim Bürgerrechtsgesetz für die ordentliche Einbürgerung detailliert aufgezählt haben, erfüllt sind. Es geht darum, dass man von einer Integrationsvermutung ausgeht. Diese kann aber wie jede rechtliche Vermutung im Einzelfall widerlegt werden. Die Beweislast ist jedoch gewissermassen umgekehrt: Bei der ordentlichen Einbürgerung liegt die Beweislast beim Einbürgerungswilligen, bei der erleichterten Einbürgerung liegt die Widerlegung dieser Vermutung, die Beweislast, bei der Behörde.
Diese Bundesbehörde muss gemäss Artikel 32 des Bürgerrechtsgesetzes den Kanton vorher anhören, und die meisten Kantone haben kantonsintern ein Anhörungsrecht der entsprechenden Gemeinde vorgesehen. Mit anderen Worten: Der Unterschied zur ordentlichen Einbürgerung ist nicht mehr erheblich, mit Ausnahme der Beweislastumkehr. Das ist zuzugestehen, dessen sind wir uns bewusst. In Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer sind wir aber der Auffassung, dass erstens die Integrationsvermutung gerechtfertigt ist, dass sich zweitens daraus die Beweislastumkehr ergibt, dass die Anhörungen der Kantone gewährleistet sind und dass das Verfahren eben nicht automatisch ist. Somit sind wir der Auffassung, dass man jetzt ohne den Automatismus eine bessere Ausgangslage hat und dass wir diese Vorlage auch beim Volk durchbringen.
Wir bitten Sie also, im Sinne der Mehrheit zu entscheiden, auf die Vorlage einzutreten und ihr anschliessend zuzustimmen.