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Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-12-11

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-12-11

Wortprotokoll

Mit dem Minderheitsantrag Gross Jost wird verlangt, dass die Grundrechtskonformität des Eingriffs in die Rechte der Beteiligten in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten und in freier Kognition zu prüfen sei.

Ihre Kommission hat diesen Antrag abgelehnt, und ich schliesse mich hier auch in diesem Punkt an. Wir sollten auf die beantragte Ergänzung verzichten, weil sie in einem Gesetz wie dem vorliegenden unüblich und unnötig ist. Das Gesetz soll nicht abstrakte Verfassungsgrundsätze wiederholen, die ohnehin gelten, sondern diese, wo nötig, konkretisieren. In diesem Zusammenhang erinnere ich Sie an die Schwestervorlage, das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, das eine solche Bestimmung auch nicht kennt, und ich erinnere Sie an Artikel 35 der Bundesverfassung. Dort ist festgehalten, dass die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen müssen und dass jeder, der staatliche Aufgaben wahrnimmt, an die Grundrechte gebunden und verpflichtet ist, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Diese Prinzipien braucht man auf Gesetzesebene nicht noch einmal zu wiederholen, jedenfalls nicht in einem Gesetz, das nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Strafverfahrensrecht regelt. Würde man auf die Rechtsprechung aus Strassburg und Lausanne abstellen, wäre eine gesetzliche Grundlage überhaupt überflüssig, weil beim V-Mann-Einsatz, anders als bei der Telefonüberwachung, nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Bundesgerichtes kein Eingriff in die Privatsphäre vorliegt.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, den Minderheitsantrag Gross Jost abzulehnen und dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu folgen.