preparatory:AB 17464
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-11
Wortprotokoll
Ich möchte zunächst auf Artikel 1ter eingehen. Artikel 1ter nennt die Leitplanken, die den Einsatz der verdeckten Ermittlung in einem Rechtsstaat erst möglich machen. Die verdeckte Ermittlung ist rechtsstaatlich und demokratisch gesehen kein unproblematisches Mittel bei der Strafverfolgung. Der Staat täuscht einen Personenkreis durch Einschleusung eines verdeckten Ermittlers. Diese Person hat speziell auch besondere Macht in einem späteren Gerichtsverfahren. Der Schutz der Integrität und Identität der verdeckt ermittelnden Person findet seine Grenze an den Verteidigungsrechten der Zielperson und ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf Waffengleichheit im Verfahren. Der Grundrechts- und EMRK-konforme Schutz des Betroffenen im Einzelfall wird damit garantiert.
Aus dieser Sicht ist der Antrag der Minderheit Gross Jost abzulehnen. Einerseits bringt die Erwähnung der Grundrechtskonformität nichts Neues. Sie ist rein deklaratorischer Art, hält doch die Bundesverfassung in Artikel 35 fest, dass die Grundrechte "in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen" müssen und bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben, also auch bei der Verbrechensaufklärung, zu beachten sind. Anderseits ist die Formulierung Ihrer Kommission [PAGE 1838] zielgerechter, da hier die besonders tangierten Grundrechte bei der verdeckten Ermittlung, nämlich das faire Verfahren und die Waffengleichheit der Parteien, garantiert werden.
Der als Antrag der Minderheit Gross Jost vorliegende Antrag wurde in der Kommission mit 10 zu 8 Stimmen abgelehnt.