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Fluri Kurt · Nationalrat · 2015-03-11

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2015-03-11

Wortprotokoll

Vorweg nur so viel zur Durchsetzungs-Initiative an die Adresse der SVP, die sich immer auf den Volkswillen beruft: Am 28. November 2010 hat das Volk Ihre Ausschaffungs-Initiative angenommen. Damit hat es auch entschieden, dass die Initiative innert fünf Jahren umzusetzen sei. Bereits am 24. Juli 2012 liessen Sie im Bundesblatt Ihre Durchsetzungs-Initiative publizieren, nicht einmal zwei Jahre nach Annahme der Ausschaffungs-Initiative, für deren Umsetzung eine Frist von fünf Jahren gesetzt ist. Dieses Vorgehen spricht auch nicht unbedingt dafür, dass man das Volk sehr ernst nimmt. Man könnte das auch als perfid bezeichnen.

Nach der ersten Debatte vor einem Jahr haben wir die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative mehr oder weniger auf dem Weg der Durchsetzungs-Initiative beschlossen. Deshalb war es naheliegend, dass Sie diese dann zurückzögen, das haben Sie hier im Plenum auch gesagt. Deswegen war es klar, dass wir die Formulierung gemäss Absatz 1bis beschlossen haben, wie Sie sie heute unter Ziffer III finden, wonach die Publikation der Umsetzung im Bundesblatt erst erfolgen soll, wenn die Durchsetzungs-Initiative zurückgezogen ist. Das ist heute nicht mehr der Fall. Sie werden diese Zusicherung heute nicht abgeben, aber wir werden im Laufe dieser Session das geltende Recht abändern und die Vorlage dem Referendum unterstellen. Deshalb ist es nicht mehr als logisch, dass wir die Publikation im Bundesblatt eben jetzt vornehmen, nach Durchführung der Schlussabstimmung am übernächsten Freitag. Das ist die logische Gesetzgebungsarbeit. Dann ist es an Ihnen, sich zu entscheiden, ob Sie das Referendum ergreifen wollen oder nicht oder ob Sie sich weiterhin auf die Durchsetzungs-Initiative kaprizieren wollen oder nicht.

Deswegen sind wir der Meinung, dass diese Bestimmung in Ziffer III Absatz 1bis von der Mehrheit der Kommission zu Recht gestrichen worden ist. Wir bitten den Rat, das auch zu tun.