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Vallender Dorle · Nationalrat · 2001-12-11

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-11

Wortprotokoll

Artikel 6a ist einer der Kernartikel des Vorentwurfes. Er regelt die rechtlich zulässige Einwirkung auf Zielpersonen. Wenn wir davon ausgehen, dass eine Person durch die verdeckte Ermittlung in ein kriminelles Umfeld eingeschleust wird und die dabei gewonnenen Informationen zur Verhaftung führen sollen, dann ist Folgendes sicherzustellen:

1. Die verdeckte Ermittlungsperson darf nicht zu einer Straftat animieren, die die Zielperson nicht sowieso schon beabsichtigt hatte.

2. Die verdeckte Ermittlungsperson darf die Zielperson nicht zu einer schwerwiegenderen Straftat als geplant animieren.

3. Allerdings darf die verdeckte Ermittlungsperson die von der Zielperson bereits anvisierte Straftat durch Tätigung von Probekäufen oder durch Nachweis von ausreichenden Zahlungsmitteln ausführen lassen. Sie darf sie aber nicht zur Wiederholung der gleichen Tat animieren.

Erkenntnisse, die dadurch gewonnen werden, dass die verdeckte Ermittlungsperson diese gesetzlichen Schranken [PAGE 1841] ihres Verhaltens überschritten hat, dürfen nicht zum Nachteil der beeinflussten Person verwendet werden.