Thanei Anita · Nationalrat · 2000-03-07
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-07
Wortprotokoll
Artikel 7 regelt die persönlichen Voraussetzungen für die Registrierung von Anwältinnen und Anwälten. In diesem Zusammenhang interessiert uns - wie auch beim vorherigen Antrag - vor allem die Regelung der Unabhängigkeit. Diese soll nämlich garantieren, dass eine Anwältin oder ein Anwalt nicht irgendjemandes Interessen, sondern nur die Interessen ihrer oder seiner Mandantinnen und Mandanten vertritt. Es handelt sich also - das ist sehr wichtig - um eine Schutzbestimmung für die Rechtsuchenden, und es soll sich nicht um Artenschutz für freiberufliche Anwältinnen und Anwälte handeln.
Die Unabhängigkeit kann bei Anstellungsverhältnissen zweifelsohne gefährdet sein. Ich erinnere zum Beispiel an angestellte Anwältinnen und Anwälte bei Rechtsschutzversicherungen, die einerseits die Interessen der Rechtsschutzversicherungen und anderseits die Interessen der Versicherten zu vertreten haben.
Anders ist jedoch die Situation bei nicht gewinnorientierten Organisationen, deren Zweck ja einzig die Interessenvertretung von bestimmten Gruppierungen ist.
Eine Minderheit der Kommission für Rechtsfragen möchte es deshalb - gleich wie der Ständerat - diesen Anwältinnen und Anwälten ermöglichen, sich ins Register eintragen zu lassen, und zwar unter der Voraussetzung, dass ihre Tätigkeit strikte auf Mandate im Rahmen des von der Organisation verfolgten Zwecks beschränkt ist. Es ist also nicht so, dass beispielsweise Anwältinnen von Gewerkschaften Scheidungsmandate oder Anwälte von Mieterinnen- und Mieterverbänden lukrative Erbschaftsprozesse übernehmen können.
Solche Organisationen bieten im Allgemeinen Rechtsberatung und Rechtsbeistand als Dienstleistung an. Das hat den Vorteil, dass sie kostengünstiger und im Allgemeinen auch kompetenter sind als freiberufliche Anwälte. Das ist im Bereich der Sozialschutzgesetzgebung besonders wichtig. Ich erinnere hier an die Behindertenorganisationen, an die Gewerkschaften und an die Mieterinnen- und Mieterverbände. In Genuss kommen Rechtsuchende, die sich zum Teil einen freiberuflichen Anwalt nicht leisten können und die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht erfüllen.
Es betrifft aber auch - das scheint mir wichtig - zum Beispiel den Bauernverband und den Hauseigentümerverband. Der Rechtsschutz gehört auch bei diesen Verbänden zum Dienstleistungsangebot, und auch dort gibt es Mitglieder, die sich einen freiberuflichen Anwalt allenfalls nicht leisten können und die selbstverständlich auch die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht erfüllen.
Die Mehrheit will die Registrierung lediglich für Anwältinnen und Anwälte von gemeinnützigen Organisationen ermöglichen. Eine Minderheit geht weiter, indem sie sämtliche nicht gewinnorientierten Organisationen mit einschliessen will, mit dem Ergebnis, dass zum Beispiel der Hauseigentümerverband, der Bauernverband und natürlich die Gewerkschaften und Mieterinnen- und Mieterverbände auch darunter fallen würden.
Wer gegen diesen Minderheitsantrag ist, betreibt Artenschutz für freiberufliche Rechtsanwälte und nicht Schutz für die Rechtsuchenden, denn bei den nicht gewinnorientierten Institutionen besteht kein Interessenkonflikt, und es bestehen auch keine anderen Gefährdungen in Bezug auf die Unabhängigkeit.
Ich bitte Sie deshalb, dem Ständerat in Form unseres Minderheitsantrages zu folgen.