Killer Hans · Nationalrat · 2015-03-03
Killer Hans · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-03
Wortprotokoll
In Block 1 werden die Begriffe geregelt, die Aufgaben und Kompetenzen der Kantone sowie die Verpflichtung der Gemeinden zur Erstellung von Wohnungsinventaren. Es ist im Interesse einer klaren Anwendung für alle Beteiligten wichtig und richtig, zu definieren, was im Sinne dieser Gesetzgebung über Zweitwohnungen unter einer Zweitwohnung grundsätzlich zu verstehen ist.
Artikel 2 gemäss Entwurf des Bundesrates definiert dies recht detailliert. Wir von der SVP-Fraktion unterstützen die ständerätliche Änderung von Absatz 3 Buchstabe d und die Kommissionsversion von Buchstabe e, gemäss der das Kriterium der ganzjährigen Erreichbarkeit einer eher abgelegenen Baute zu landwirtschaftlichen Zwecken massgebend sein soll. Die Wohnung soll also neu, gemäss Kommission, eine Erstwohnung bleiben, auch wenn dort nicht ganzjährig Landwirtschaft betrieben werden kann. In diesem Sinne ist es logisch, dass wir auch in Absatz 4 von Artikel 2 die Mehrheit unterstützen und den Antrag der Minderheit Jans ablehnen.
Zu Artikel 4 zum Wohnungsinventar: Das jährliche Erstellen und Aktuellhalten eines solchen Inventars erfordert von den Gemeinden einen nicht zu unterschätzenden Administrativaufwand. Hier möchte die Mehrheit der Kommission mit Absatz 1bis jene Gemeinden davon entlasten, welche klar unterhalb der 20-Prozent-Limite liegen. Das ist im Sinne eines verwaltungsökonomischen Vorgehens sicher sinnvoll und zu unterstützen. Im Sinne der Mehrheitsanträge zu Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d ist es ebenfalls logisch, die Mehrheitslösung gemäss Artikel 4 Absatz 3 zu unterstützen und den Antrag der Minderheit Jans auch hier abzulehnen.
Artikel 5 zur Feststellung des Zweitwohnungsanteils in der Version des Bundesrates und Artikel 6 zum Verbot neuer Zweitwohnungen in der Version des Ständerates tragen wir mit.
In Artikel 7 zu den Nutzungsbeschränkungen geht es um eine hauptsächliche Grundsatzfrage, um eine Pièce de Résistance! Es ist relativ unbestritten, dass Wohnungen, welche dauernd bewirtschaftet, also auch möglichst oft vermietet und belegt sind, nicht zu den Logis mit kalten Betten zu rechnen sind. Insofern ist die Formulierung von Absatz 1 unbestritten. Der kritische Ermessensspielraum beginnt bei Absatz 2. Da ist in Buchstabe c sehr viel Unsicherheit bzw. Unklarheit enthalten, welche jede Menge juristische Aktivitäten und gerichtliche Entscheide nach sich ziehen wird. Im Interesse einer raschen definitiven Umsetzung dieser Zweitwohnungsgesetzgebung und einer raschen Inkraftsetzung haben, wie wir gehört haben, Kontakte mit Vertretern des Initiativkomitees stattgefunden. Dabei hat man sich über die kritischen Differenzpunkte bei den Vorstellungen gemäss Initiative und den Vorschlägen an das Parlament ausgetauscht. Sie haben von den Einzelanträgen Amstutz und Huber zu diesem Thema Kenntnis genommen. Dies bedeutet, dass Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c gestrichen würde, da die Wirkung und Kontrollierbarkeit der dort aufgeführten Vermietungsplattform nicht gesichert ist.
Das blosse Vorhandensein einer Wohnung auf einer kommerziell bewirtschafteten Vertriebsplattform bietet keinerlei Gewähr für eine verbesserte Belegung dieser Wohnung. Diese Haltung führt dazu, dass der Antrag der Minderheit Semadeni zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c von uns unterstützt wird.
Falls diese Minderheit obsiegt, müsste als logische Folge in Absatz 5 Buchstabe a die Formulierung "und an die Wohnungen nach Absatz 2 Buchstabe c" gestrichen werden. Es müsste ebenfalls der Minderheitsantrag Badran Jacqueline abgelehnt werden, der nun aber zurückgezogen worden ist. Das gilt in der Konsequenz auch für Artikel 8, der allein auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c basiert. Bei der Streichung der Basisbestimmung, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c, ist Artikel 8 als Ganzes unnötig, ob nun in der Fassung der Mehrheit oder in der Fassung der Minderheit Jans. Also müssen wir bei der Streichung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c sowohl den Mehrheitsantrag wie auch den Antrag der Minderheit Jans ablehnen.