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AB 17526

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-11

Wortprotokoll

Es liegen zwei von der Kommission für Rechtsfragen bearbeitete Parlamentarische Initiativen vor, über die Sie zu entscheiden haben. Die Motion Zäch, die nachher zur Diskussion steht, haben wir in der Kommission nicht bearbeiten können.

Die Parlamentarische Initiative Cavalli verlangt, dass im Schweizerischen Strafgesetzbuch die Normen über die Sterbehilfe neu geregelt werden. Insbesondere soll die direkte aktive Sterbehilfe straffrei werden, wenn sie dazu dient, einen hoffnungslos kranken Menschen von seinen unerträglichen und unheilbaren Leiden zu befreien.

Die Parlamentarische Initiative Vallender ihrerseits verlangt eine klare Regelung, unter welchen Bedingungen die Beihilfe zur Selbsttötung straffrei ist. Es wird insbesondere verlangt, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt der Beihilfe urteilsfähig ist und dass diese Beihilfe nicht von einem Arzt oder vom Pflegepersonal geleistet werden darf.

Wie Sie wissen, hat das Thema eine lange parlamentarische Vorgeschichte. Nationalrat Victor Ruffy verlangte schon 1994 die Lockerung der heutigen Strafbestimmung über die Beihilfe zum Selbstmord. Aktive Sterbehilfe, so genannte Euthanasie, durch Ärzte auf Wunsch unheilbar Kranker sollte unter bestimmten Bedingungen straffrei werden. Dieser Rat hat am 14. März 1996 die Motion Ruffy 94.3370 mit deutlicher Mehrheit in der Form eines Postulates überwiesen. Für die Umwandlung in ein Postulat war die Tatsache entscheidend, dass der Bundesrat der Einsetzung einer Arbeitsgruppe mit Fachleuten aus Medizin, Ethik und Jurisprudenz zugestimmt hat. Der Bericht dieser Arbeitsgruppe liegt seit April 1999 vor. Darin kam die Mehrheit der Arbeitsgruppe zum Schluss, dass in extremen Ausnahmefällen und trotz weiterhin geltender Rechtswidrigkeit der Tat jene von einer Strafe zu befreien sind, die aus Mitleid einen unheilbar schwer kranken, vor dem Tode stehenden Menschen auf sein ernsthaftes und eindringliches Verlangen hin von einem unerträglichen Leiden befreien. Die Arbeitsgruppe schlug deshalb eine Strafbefreiungsklausel im StGB vor, wobei sie diese nicht auf medizinische Fachpersonen, etwa im Gegensatz zu Holland, beschränkte.

Trotz dieser mehrheitlichen Meinung der Expertengruppe entschied sich der Bundesrat am 5. Juli 2000, nichts an der jetzigen Regelung der Strafbarkeit bei aktiver Sterbehilfe zu ändern. Gleichzeitig brachte er aber seinen Wunsch deutlich zum Ausdruck, dass die Debatte weitergeführt werde und dass sich das Parlament erneut mit dieser Problematik befasse. Zudem anerkannte der Bundesrat in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage 00.1121 zur Neuregelung der Sterbehilfe in der Stadt Zürich, dass auf Bundesebene Regelungsbedarf besteht. Der Bundesrat möchte, "dass das Parlament das Problem der Sterbehilfe diskutiert und ihm die Richtung angibt, welche allfälligen gesetzgeberischen Arbeiten an die Hand genommen werden sollen". Das tun wir heute.

Bei der Diskussion dieser beiden Parlamentarischen Initiativen ist Ihre Kommission für Rechtsfragen vom genannten Bericht zum Postulat Ruffy ausgegangen. Die wichtigen Begriffe, die dort zugrunde gelegt werden, sollen kurz zusammengefasst werden, damit Sie in der nachfolgenden Debatte Klarheit darüber haben:

1. Mit dem Begriff der direkten aktiven Sterbehilfe ist die gezielte Tötung zur Verkürzung der Leiden eines anderen Menschen gemeint. Sie ist heute strafbar.

2. Die indirekte aktive Sterbehilfe liegt vor, wenn zur Linderung von Leiden Mittel eingesetzt werden, welche als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen können. Diese Art der Sterbehilfe ist heute im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt, gilt aber als grundsätzlich erlaubt. Auch die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften betrachten diese Form der Sterbehilfe als zulässig.

3. Die passive Sterbehilfe meint den Verzicht auf die Aufnahme oder den Abbruch von lebenserhaltenden Massnahmen. Auch diese Form der Sterbehilfe ist nicht ausdrücklich geregelt, wird aber wiederum als erlaubt angesehen.

4. Beihilfe zum Selbstmord: Nur "wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmord verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet", ist nach Artikel 115 des Strafgesetzbuches mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis zu bestrafen. Nach den Akademie-Richtlinien ist die Beihilfe zum Suizid freilich "kein Teil der ärztlichen Tätigkeit".

Ihre Kommission hat diese Initiativen in einer ausführlichen Debatte geprüft. Angesichts der Bedeutung und Komplexität der Frage hörte die Kommission Experten der seinerzeitigen Arbeitsgruppe an. Im Weiteren hörte sie Professor Hangartner, Nichtmitglied dieser Expertengruppe, an und liess sich zudem über die Regelung der Suizidbeihilfe in den Spitälern, Alters- und Krankenheimen der Stadt Zürich unterrichten.

Die Parlamentarische Initiative Cavalli sieht die von der Mehrheit der Arbeitsgruppe des EJPD vorgeschlagene Regelung vor: "Von der Strafe wird befreit, wer auf ernsthaftes und eindringliches Verlangen einer unheilbar kranken, kurz vor dem Tod stehenden Person Sterbehilfe leistet und in der Absicht handelt, sie von ihren unerträglichen und nicht behebbaren Leiden zu befreien." Es handelt sich also um eine Strafbefreiungsklausel. Es geht keineswegs darum, die grundlegende Rechtswidrigkeit der aktiven Sterbehilfe in Frage zu stellen und den Entscheid, wie und wann aktive Sterbehilfe zu leisten ist, den Ärzten zu überlassen. Die Bedingungen sind sehr restriktiv und müssen von Fall zu Fall beurteilt werden. Es handelt sich um eine Ultima Ratio, die nur von Patienten ins Auge gefasst werden könnte, die unerträglichen, von der Palliativmedizin nicht mehr zu lindernden Schmerzen ausgesetzt sind. In solchen Fällen kann der absolute Respekt vor dem Leben nicht mehr als ausschliessliches Kriterium gelten, da er im Widerspruch zu anderen Werten wie der menschlichen Würde und der persönlichen Freiheit steht. Der Suizid ist bekanntlich nicht strafbar. Diese rechtliche Situation, welche die direkte aktive Sterbehilfe verbietet, aber die Beihilfe zur Selbsttötung zulässt, schafft eine Grauzone, welche Raum für Missbräuche bietet.

Im Übrigen ist es nicht immer leicht, zwischen direkter und indirekter aktiver Sterbehilfe abzugrenzen. Mit einer Regelung der direkten aktiven Sterbehilfe im Sinne der Parlamentarischen Initiative Cavalli könnte diese Grauzone beseitigt werden.

Für die Kommissionsmehrheit ist es klar, dass diese Grauzone ausgeleuchtet werden muss. Für die Minderheit ist das Recht auf Leben ein von der Verfassung garantiertes Grundrecht, das keine Ausnahme zulässt. Die Minderheit befürchtet, dass Missbräuche auftreten könnten, insbesondere bei nicht konstantem Sterbewunsch. Zudem besteht hier noch das Risiko, dass Fälle von nicht ausdrücklich verlangter aktiver Sterbehilfe zunehmen könnten.

Bei der Beratung der Parlamentarischen Initiative Vallender hat die Kommissionsmehrheit durchaus anerkannt, dass im Bereich der Selbsthilfeorganisationen, der Sterbehilfeorganisationen ein Regelungsbedarf vorhanden ist. Auch hier haben kürzlich Studien - sie wurden zitiert - auf Grauzonen hingewiesen. Umgekehrt will die Kommissionsmehrheit aber keine restriktivere Praxis als heute. Bei Menschen, die Beihilfe zur Selbsttötung verlangen, handelt es sich grösstenteils um Krebskranke oder um Personen, die an einer schweren chronischen Krankheit leiden und sich schon über Jahre hinweg mit existenziellen Problemen und mit der [PAGE 1822] Todesfrage beschäftigt haben. In solchen Fällen kann kaum von einem inkonstanten Sterbewunsch die Rede sein.

Die Kommissionsmehrheit sieht z. B. in der Formulierung der Parlamentarischen Initiative Vallender in Ziffer 6b - "die Beihilfe soll strafbar sein, wenn sie von einem Arzt oder einer medizinischen Hilfsperson, namentlich im Rahmen eines Patientenverhältnisses, geleistet wird" - eine dieser möglichen Einschränkungen. Offensichtlich sehen das auch FMH und Akademie in gestern verteilten Papieren so.

Zusammenfassend kann aus Sicht der Kommissionsmehrheit Folgendes festgehalten werden: In dieser gewichtigen Frage soll mit aller Sorgfalt vorgegangen werden. Es ist aber nötig, die Thematik anzugehen. Die Grauzone, die Übergänge zwischen Beihilfe zum Suizid, indirekter aktiver sowie aktiver Sterbehilfe sind unscharf. Es existieren verschiedene Richtlinien oder städtische oder kantonale Regelungen, aber keine klaren staatlichen Leitplanken.

Die Kommissionsmehrheit empfiehlt deshalb mit 11 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Parlamentarischen Initiative Cavalli Folge zu geben und damit die Möglichkeit zu schaffen - wir sind ja in der ersten Phase -, dieses Thema vertieft anzugehen.

Umgekehrt beantragt Ihnen die knappe Mehrheit der Kommission mit 9 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen, der Initiative Vallender keine Folge zu geben. Auch die Mehrheit sieht die Notwendigkeit einer besseren Regulierung, allerdings nicht einer restriktiveren Handhabung der jetzigen Beihilfe zum Selbstmord.

Die Mehrheit ist überzeugt, dass es eine offene Diskussion über dieses Thema braucht. Solange das Thema tabuisiert bleibt, herrscht Unklarheit, herrschen Grauzonen. Die Patienten, die Ärzteschaft, die Pflegenden und wir alle müssen in diesem heiklen Bereich wissen, was erlaubt und was verboten ist.

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