Luginbühl Werner · Ständerat · 2014-11-25
Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2014-11-25
Wortprotokoll
Anlass für diese parlamentarische Initiative und damit für die Ausarbeitung einer Vorlage zur Revision des Stromversorgungsgesetzes gab ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom Mai 2013. In diesem stellte das Gericht fest, dass das Stromversorgungsgesetz das Ausspeiseprinzip statuiert und dass Bilanzgruppen im Gesetz nicht explizit als zahlungspflichtig vorgesehen sind. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zum Schluss, dass für die individuelle Anlastung verschiedener Kosten keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Das Urteil löste ein Gesuch von in der Schweiz tätigen Bilanzgruppen an die Eidgenössische Elektrizitätskommission aus. Die Bilanzgruppen stellten sich in ihrem Gesuch auf den Standpunkt, gestützt auf das Gerichtsurteil, keine Kosten für Ausgleichsenergie tragen zu müssen.
Worum geht es in diesem relativ technischen Geschäft? Für einen stabilen Betrieb des Stromnetzes muss jederzeit gleich viel Strom ins Netz eingespiesen werden, wie bezogen wird. Für diesen Zweck erstellen sogenannte Bilanzgruppen - das sind virtuelle Gruppen von Lieferanten und Kunden, die für den Ausgleich sorgen - im Voraus, und zwar bis spätestens am Vortag, Prognosen über ihre voraussichtlichen Strombezüge und Stromlieferungen. Diese sogenannten Fahrpläne werden bei der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid eingereicht. Wird am Tag der Abwicklung mehr Strom bezogen als eingespeist oder umgekehrt, gleicht die nationale Netzgesellschaft die Abweichung aus, indem sie Regelenergie, sogenannte Reserveenergie, abruft. In der am Tag darauf folgenden Abrechnung werden die Differenzen zwischen dem Fahrplan und der effektiven Stromlieferung berechnet. Hat eine Bilanzgruppe mehr Strom bezogen, als sie mit dem Fahrplan angemeldet hat, wird ihr die Differenz als sogenannte Ausgleichsenergie, mit einem Zuschlag, in Rechnung gestellt. Im umgekehrten Fall erfolgt eine Gutschrift.
Der soeben geschilderte Ablauf entspricht dem bisherigen Branchenverständnis. Die Ausgleichsenergie wurde bisher von allen Bilanzgruppen vorbehaltlos bezahlt.
Könnten nun aber gestützt auf dieses Urteil die Kosten für die Ausgleichsenergie nicht mehr verursachergerecht den Bilanzgruppen verrechnet werden, würden der sichere Netzbetrieb, die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz und auch der internationale Verbundbetrieb gefährdet. Um dieses Risiko zu vermeiden und um Rechtssicherheit zu schaffen, soll daher das Stromversorgungsgesetz mit einem neuen Artikel 15a ergänzt werden. Die Bilanzgruppen sollen explizit als Kostenträger für die Ausgleichsenergie genannt werden. Mit einer Übergangsbestimmung soll überdies sichergestellt werden, dass die mit der Revisionsvorlage festgeschriebene Kostenanlastung für Ausgleichsenergie auch für die Vergangenheit ihre Gültigkeit erhält. Diese Regelung trägt dem in Artikel 9 der Bundesverfassung festgeschriebenen Vertrauensschutz Rechnung.
Die UREK-NR hat am 14. Oktober 2013 beschlossen, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vorzubereiten. Unsere UREK hat dem Anliegen am 25. Oktober 2013 ebenfalls zugestimmt. Es wurde ein Vorentwurf für eine Gesetzesrevision ausgearbeitet und in die Vernehmlassung gegeben. Die dort geäusserte Kritik wurde berücksichtigt. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2014 mitgeteilt, dass er die Vorlage ebenfalls unterstützt.
Im Nationalrat wurde die Vorlage durch einen Einzelantrag Nordmann ergänzt, der in Artikel 18 eine Regelung im Zusammenhang mit dem Aktionariat Swissgrid einfügt. Dieses im Grundsatz berechtigte Anliegen haben wir in der UREK diskutiert. Es bedarf einer genaueren Prüfung und hat keinen direkten Zusammenhang mit dem Thema Ausgleichsenergie. Die UREK hat darum beschlossen, die parlamentarische Initiative zu splitten und die Frage der Ausgleichsenergie jetzt dem Rat zu unterbreiten. Die andere Fragestellung wird in der Kommission gegenwärtig noch bearbeitet.
Namens der einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen, auf den Revisionsentwurf einzutreten und ihm zuzustimmen.