Kessler Margrit · Nationalrat · 2013-09-12
Kessler Margrit · Nationalrat · St. Gallen · Grünliberale Fraktion · 2013-09-12
Wortprotokoll
Patientinnen und Patienten, die sich für die Teilnahme an einem Forschungsprojekt entscheiden, wissen, dass sie freiwillig das Risiko eines Gesundheitsschadens auf sich nehmen. Sie werden so weit wie möglich auch informiert, welche körperlichen Schäden eintreten könnten und wie sie sich verhalten sollen.
Ein Beispiel: Im Rahmen eines Forschungsprojekts erlitt ein Patient eine schwere Infektion mit bleibendem gesundheitlichem Schaden. Infolge der bekannten Nebenwirkung des Prüfmedikamentes, einer möglichen Infektion, mussten beide Hüftgelenke ausgewechselt werden, die über mehrere Jahre keine Beschwerden bereitet hatten. Zur körperlichen Behinderung kamen die finanziellen Konsequenzen. Nach einem Jahr Arbeitsausfall war die Arbeitstätigkeit nur zu 50 Prozent möglich. Dem Patienten war bewusst, dass er das gesundheitliche Risiko zu tragen hat; nicht bekannt war ihm jedoch, dass er auch das finanzielle Risiko auf sich nehmen muss. Das Aufklärungsprotokoll verspricht, dass eine Versicherung für allfällige Schäden abgeschlossen werde, im Aufklärungsprotokoll ist aber nicht erwähnt, dass der Geschädigte gegenüber der Versicherung die Kausalität des Schadens beweisen muss.
Der Schwächste in einem Forschungsprojekt trägt die Beweislast. Er muss der Versicherung bzw. der Pharmaindustrie beweisen, dass der Schaden nicht durch seine Krankheit, sondern durch das Forschungsprojekt entstanden ist. Diese Beweisführung ist für die Betroffenen ohne Anwalt unmöglich. Die Haftpflichtversicherung ist somit nutzlos. Sie belastet nur das allgemeine Budget. Deshalb verlangen wir die Beweislastumkehr hinsichtlich Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b des Heilmittelgesetzes.
Der Bundesrat will dies den Patientinnen und Patienten aber nicht zugestehen. Einzig die Anpassung der deutschsprachigen Fassung an die französischsprachige wird den Betroffenen zugestanden; in der deutschen Fassung handelt es sich nämlich um eine Verschuldenshaftung, während in der französischen Fassung eine für die Kausalhaftung übliche Formulierung verwendet wird. Eine weiter gehende Beweislasterleichterung oder eine Beweislastumkehr erachtet der Bundesrat als nicht notwendig. Angesichts der sehr hohen Beweisanforderungen müssen wir den Patientinnen und Patienten raten, nie an einem Forschungsprojekt teilzunehmen.
Laut Bundesrat wird Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b des Heilmittelgesetzes aufgehoben, wenn das Humanforschungsgesetz in Kraft tritt. Ich werde diese Motion deshalb zurückziehen. Ich werde aber später, wenn das Humanforschungsgesetz in Kraft getreten ist, mit dem gleichen Anliegen wieder ans Parlament gelangen, denn das Problem wurde mit dem Humanforschungsgesetz nicht beseitigt, sondern nur verschoben.
Patientinnen und Patienten, die sich im Interesse der Allgemeinheit für die Forschung zur Verfügung stellen, verdienen einen entsprechenden gesetzlichen Schutz. Nicht weniger als zwanzig Forscher und Klinikvorsteher teilen diese Meinung. Sie unterstützen die Beweislastumkehr mit ihrer Unterschrift in einem offenen Brief an den Bundesrat. Ihnen sind die Patientensicherheit und der Forschungsplatz Schweiz wichtig. Die Patientinnen und Patienten hoffen, dass sie im nächsten Jahr vom Bundesrat und vom Parlament für ihr wichtiges Anliegen Unterstützung erhalten.