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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-06-01

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-06-01

Wortprotokoll

Sie haben eine Vorlage vor sich, die genau das erreicht, was der damalige Ständerat Bonhôte vor fast neun Jahren mit seinem Vorstoss beabsichtigte, nämlich mehr Konsumentenschutz durch die Einführung eines Widerrufsrechts bei Telefongeschäften. Das ist eine "Minirevision", aber keine unwichtige, zugunsten eines besseren Konsumentenschutzes. Nun bleibt eine letzte Differenz. Sie haben also heute die Chance, diese Vorlage nach fast neun Jahren endlich zu verabschieden, aber es besteht noch diese Differenz, bei der es um die Anpassung einer Bestimmung im Konsumkreditgesetz geht.

Was hat das Konsumkreditgesetz mit Telefonverkäufen zu tun? Eigentlich gar nichts. Diese Bestimmung ist ohne einen sachlichen Zusammenhang in diese Vorlage hineingekommen. Wenn diese neue Bestimmung in diese Vorlage hineinkommt, muss man sagen, wird die ganze Vorlage für die Konsumentinnen und Konsumenten am Schluss wahrscheinlich zu einem Bumerang. Denn trotz der kleinen Verbesserung, die Sie für die Telefongeschäfte einführen, verschlechtern Sie die Vorlage aus Konsumentensicht, indem Sie diese neue Bestimmung ins Konsumkreditgesetz einfügen.

Worum geht es? Nach geltendem Recht haben Konsumentinnen und Konsumenten einen "angemessenen Mietzins" zu bezahlen, wenn sie einen Abzahlungskauf oder Leasingvertrag widerrufen und die Sache vorher bereits gebraucht haben. Zu entschädigen ist der Gebrauch für die Dauer zwischen der Übergabe der Sache und dem Widerruf - nicht mehr, aber auch nicht weniger. Der Gebrauch der Sache soll, nach dem klaren Willen des Gesetzgebers, weder einen späteren Widerruf ausschliessen noch eine Entschädigungspflicht der Konsumentinnen und Konsumenten auslösen, denn beides würde das Widerrufsrecht ja am Schluss wieder aushebeln.

Nach Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission soll neu jetzt aber im Konsumkreditbereich etwas ganz anderes gelten. Im Fall eines Widerrufs eines Abzahlungskaufs oder Leasingvertrags soll der Konsument neu eine Entschädigung bezahlen müssen, die sich am Wertverlust der Sache bemisst. Damit wird das Risiko des Widerrufs vollständig auf die Konsumentinnen und Konsumenten abgewälzt. Damit wird das Widerrufsrecht letztlich ausgehebelt.

Es kommt hinzu, dass diese Bestimmung zu Unsicherheiten und auch zu praktischen Problemen führen wird. Strenggenommen führen nämlich bereits die Prüfung und die Übergabe der Sache während der Widerrufsfrist zu einem Wertverlust. Beim Widerrufsrecht bei Konsumkreditverträgen geht es aber gar nicht um die Prüfung der Ware auf ihre Vertragsmässigkeit und ihre Funktionsfähigkeit, sondern um den Übereilungsschutz, mit dem man verhindern will, dass jemand übereilt einen Vertrag über eine grosse Summe Geld abschliesst und diesen nicht widerrufen kann. Wenn der Händler oder der Kreditgeber, der Leasinggeber oder der Verkäufer mit der Übergabe der Sache bis zum Ablauf der Widerrufsfrist wartet, geht er überhaupt kein Risiko ein.

Ich habe vorhin den Vertreterinnen und Vertretern der Kommissionsmehrheit zugehört und habe kein Argument gehört, wonach mit der heutigen Widerrufsfrist von 7 Tagen ein Problem bestehe. Fälle wie jener des Konsumenten, der mit dem Auto durch ganz Europa fährt und dann den Vertrag widerruft, sind heute offenbar kein Problem. Nur weil die Widerrufsfrist von 7 auf 14 Tage erhöht wird, soll jetzt da plötzlich ein Problem bestehen? Das hat mir niemand erklären können. Noch eine Frage hierzu bleibt mit der Bestimmung gemäss Antrag der Kommissionsmehrheit im Raum stehen: Wenn Sie hier einen "Garagistenschutzartikel" machen, warum schützen Sie dann nicht auch andere Verkäufer? Haben denn andere Verkäufer mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist nicht auch ein Risiko? Warum wollen Sie nur die Garagisten schützen - dieses Beispiel ist ja immer wieder gewählt worden -, während es Ihnen bei den anderen Verkäufern, die mit der 14-tägigen Widerrufsfrist auch ein Risiko haben, offenbar egal ist?

Das zeigt, dass hier Interessen ins Spiel gekommen sind, die mit der Vorlage überhaupt nichts zu tun haben. Ich bitte Sie, bei der ursprünglichen Vorlage zu bleiben, die ja bereits massiv abgespeckt wurde, nachdem Sie den Online-Handel wieder herausgenommen haben; das war Ihre frühere Absicht. Dass Sie hier jetzt aber neu einen "Garagistenschutzartikel" einführen, ohne Kohärenz mit anderen Verkäufern, die ja durch das Widerrufsrecht auch gewisse Risiken eingehen, ist aus meiner Sicht nicht wirklich kohärent. Noch einmal: Wenn der Garagist auf Nummer sicher gehen will, dann wartet er, bis die Widerrufsfrist abgelaufen ist, und gibt sein Auto dann ab, so hat er überhaupt kein Risiko.

Ich bitte Sie, die Minderheit Ihrer Kommission zu unterstützen. Ich bitte Sie, dieses Geschäft nach fast neun Jahren Beratung endlich abzuschliessen und diesen kleinen Schritt zugunsten einer kleinen Verbesserung für den Konsumentenschutz zu machen. Ich bitte Sie, die Minderheit Leutenegger Oberholzer zu unterstützen.