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Amherd Viola · Nationalrat · 2015-06-01

Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-01

Wortprotokoll

In diesem Artikel und auch in Artikel 123 Absatz 1 sowie in Artikel 22a Absätze 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes geht es um die Festlegung des Zeitpunkts, in dem das Vorsorgeguthaben berechnet wird. Gemäss heutigem Recht erfolgt die Berechnung bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Entwurf verschiebt der Bundesrat den Berechnungszeitpunkt nun weiter vor, und zwar auf das Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Die Mehrheit der Kommission folgt hier der Meinung des Bundesrates nicht und will die heutige Regelung unverändert lassen, und zwar aus folgenden Gründen:

1. Die vom Bundesrat für die Änderung vorgebrachten Gründe sind nicht stichhaltig. Es ist nicht extrem kompliziert, eine Berechnung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils zu erstellen. Die Pensionskassen wie die Gerichte haben dazu eine Praxis entwickelt, die ohne Weiteres funktioniert.

2. Auch das bundesrätliche Argument - es ist auch jenes der Kommissionsminderheit -, die heutige Lösung animiere zu einer Verzögerungstaktik des Ausgleichsgläubigers, ist nicht zielführend. In der Praxis kann es wohl vorkommen, dass solche taktischen Spielchen stattfinden. Das betrifft aber einen vernachlässigbar kleinen Teil der Fälle. Heute werden die meisten Scheidungen durch eine Konvention erledigt, womit solche taktischen Manöver eliminiert sind. Die Vorverschiebung des Berechnungszeitpunkts würde andere Flanken öffnen. So könnte der Ausgleichsschuldner ein Interesse daran haben, das Scheidungsverfahren schnellstmöglich anhängig zu machen, dann aber die Handbremse anzuziehen, um beispielsweise die güterrechtliche Auseinandersetzung oder die definitive Unterhaltsregelung hinauszuschieben. Was taktische Spiele angeht, ist es "ghüpft wie gsprungu", ob die Lösung der Kommissionsmehrheit oder jene des Bundesrates gewählt wird.

3. Weitere Argumente sprechen für die Lösung der Kommissionsmehrheit: So wird auch bei der Berechnung der AHV-Rente auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils abgestellt. Auch dies ist ein Teil der Altersvorsorge, weshalb es keinen Sinn macht, im Bereich der Sozialversicherung und im Bereich der Pensionskasse auf verschiedene Zeitpunkte abzustellen.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie namens der CVP/EVP-Fraktion, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.