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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-06-01

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-06-01

Wortprotokoll

Einige von Ihnen haben es bereits gesagt, und es wurde auch im Ständerat klar: Diese technische Vorlage ist eben nicht nur technisch, sondern von grösster Bedeutung für diejenigen, die unmittelbar betroffen sind. Die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bilden ja einen zentralen Bestandteil der schweizerischen Altersvorsorge, und sie sind für viele Menschen einer der wichtigsten oder gar der wichtigste Vermögensposten. Das dürfen wir nie vergessen, wenn wir über berufliche Vorsorge sprechen.

Es ist deshalb wichtig, dass diese Vermögenswerte in allen Lebenslagen korrekt und fair zugewiesen werden. Das gilt eben auch im Falle einer Scheidung oder wenn eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird; das wird als "Vorsorgeausgleich" bezeichnet. Die Regel ist, dass die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben, hälftig geteilt werden. Die heute geltende Regel hat aber Schwachpunkte.

Ich gebe Ihnen gern ein konkretes Beispiel: Ist im Zeitpunkt der Scheidung ein Ehegatte invalid und bezieht Leistungen aus der Pensionskasse oder ist er bereits pensioniert, dann ist heute keine Teilung der Ansprüche möglich. Stattdessen erhält der andere Ehegatte eine angemessene Entschädigung, meistens in Form einer Rente. Eine solche Rente wird dann beispielsweise vom pensionierten Ex-Ehemann an seine Ex-Ehefrau ausgerichtet, die sich während Jahren um die gemeinsamen Kinder und um den Haushalt gekümmert hat. Sie konnte daher keine eigene berufliche Vorsorge aufbauen und ist auf diese Zahlungen angewiesen. Später stirbt der Ex-Ehemann, und dann erlischt der Anspruch der Ex-Ehefrau auf diese Rente. Sie erhält dann zwar von der Pensionskasse eine Hinterlassenenrente, aber weil das Gesetz den Pensionskassen nur eine Mindestleistung vorschreibt, kann diese Hinterlassenenrente viel kleiner sein als die bisherige Rente. Im schlimmsten Fall führt das dazu, dass die Ex-Ehefrau, die vorher vielleicht eine angenehme, angemessene Rente hatte, plötzlich, von einem Tag auf den anderen, auf Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen ist.

Diese unbefriedigende Situation wollen wir beseitigen. Der Antrag auf Nichteintreten erstaunt mich ein bisschen, denn die heutige Regelung bestraft ausgerechnet jene Frauen und jene Mütter, die sich jahrelang selber um die Kinderbetreuung und um den Haushalt gekümmert und auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet haben.

Der Vertreter der Minderheit, Nationalrat Schwander, hat gesagt, es gebe eben keine Statistiken, man habe zu wenig Daten und deshalb solle man im Moment jetzt mal nichts tun. Sie haben gesagt, Herr Schwander, es gehe hier um sehr viel Geld. Das stimmt. Es geht um sehr viel Geld. Für die Betroffenen geht es unter Umständen um sehr viel Geld. Ich sage es noch einmal: Betroffen sind hier in der Regel die Frauen, die, weil sie Kinder betreut und den Haushalt geführt haben, eben auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet haben - und wenn es nach der Pensionierung ihres Ehegatten zur Scheidung kommt, werden sie ausgerechnet dafür bestraft. Diese Mütter und Frauen weiterhin nur wegen fehlender Statistiken zu bestrafen, das möchte die Kommissionsmehrheit nicht, und das möchte auch der Bundesrat nicht.

Die Vorlage enthält drei zentrale Punkte: Erstens soll der Ausgleich der Vorsorgeansprüche auch dann möglich sein, wenn eben bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte bereits eine Alters- oder Invalidenrente bezieht. Falls ein Ehegatte eine Invalidenrente bezieht, dann wird neu ein hypothetisches Kapital geteilt. Bezieht ein Ehegatte hingegen eine Altersrente, dann erhält der berechtigte Ehegatte eine lebenslängliche Rente direkt von der Vorsorgeeinrichtung des anderen. Diese Rente wird eben auch dann weiterhin ausbezahlt, wenn der frühere Ehegatte später stirbt.

Der Bundesrat möchte aber nicht nur eine Lösung für Ehepaare vorsehen, die sich in Zukunft scheiden lassen werden, er will auch denjenigen Personen die Sorgen nehmen, die bereits jetzt geschieden sind und die heute Angst haben müssen, dass sie in eine finanzielle Notlage geraten, wenn ihr Ex-Ehegatte stirbt. Solche Personen sollen unter bestimmten Voraussetzungen, die hier im Gesetz definiert sind, die Änderung ihres Urteils beantragen und eine lebenslängliche Rente verlangen können, die dann direkt von der Pensionskasse geleistet wird. Damit verhindern wir eben, dass beim Tod des Ex-Ehegatten neue Armutsfälle entstehen.

Damit komme ich zum zweiten Punkt dieser Revision. Die Ehegatten sollen einfacher vom Grundsatz der hälftigen Teilung abweichen können, denn sie wissen am besten, welche Vorsorgebedürfnisse sie haben. Das geschieht aber nicht unkontrolliert, sondern das Gericht muss überprüfen, ob eine angemessene Vorsorge gewährleistet bleibt. Zusätzlich hat das Gericht selber die Möglichkeit, vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen. Die geltende Regelung ist auch in diesem Fall restriktiv: Heute sind die Gerichte verpflichtet, die Ansprüche hälftig zu teilen, auch wenn das im Resultat im Einzelfall nicht zufriedenstellend ist. Das Gericht kann nur einschreiten, wenn eine hälftige Teilung offensichtlich unbillig wäre, und auch diesen Punkt wollen wir ändern: Das Gericht soll zum Beispiel eine andere Teilung vorsehen können, wenn eine schematische hälftige Teilung einen Ehegatten vorsorgerechtlich unverhältnismässig stärker treffen würde als den anderen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Ehegatten zwanzig Jahre oder mehr Altersunterschied haben. Wir regeln ausdrücklich, wann das Gericht einem Ehegatten mehr als die Hälfte der Vorsorgeansprüche zusprechen kann: Das Gericht hat die Möglichkeit, einem Ehegatten mehr als die Hälfte der Vorsorgeguthaben zuzusprechen, wenn dieser nach der Scheidung noch gemeinsame Kinder betreut und der andere Ehegatte nach der Scheidung weiterhin über eine angemessene Vorsorge verfügt. Das ist das Pendant: Es wird mehr Flexibilität geschaffen.

Damit komme ich zum dritten und letzten Punkt: Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen werden verpflichtet, ihren Versichertenbestand jährlich der Zentralstelle zweite Säule zu melden. Damit wird es für die Gerichte leichter, in [PAGE 762] Scheidungsfällen beim Vorsorgeausgleich alle vorhandenen Vorsorgeguthaben zu berücksichtigen. Der Entwurf enthält noch weitere Elemente, auf diese gehe ich im Moment nicht ein.

Sie haben als Zweitrat den Vorteil, dass Sie sich auf die Vorarbeiten des Erstrates stützen können. Die Vorarbeiten des Ständerates waren umfangreich und haben dazu geführt, dass diese Vorlage im Ständerat schliesslich einstimmig angenommen worden ist. Der Ständerat hat die Vorlage intensiv diskutiert und auch verschiedene Anpassungen geprüft, im Ergebnis ist er aber in allen Punkten dem Bundesrat gefolgt.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und der Kommissionsmehrheit zu folgen.