Lexipedia

Huber Gabi · Nationalrat · 2015-06-01

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-01

Wortprotokoll

Artikel 124b regelt, unter welchen Voraussetzungen das Gericht oder die Ehegatten vom Grundsatz der hälftigen Teilung abweichen können. Dass Ausnahmen vorgesehen werden, ist sehr zu begrüssen, denn es gibt Fälle, in denen die hälftige Teilung nicht sinnvoll oder eben unbillig ist.

Die sogenannte Billigkeits-Rechtsprechung nach dem geltenden Recht ist in der Tat unbefriedigend und auch von der Lehre kritisiert worden. Ich verweise beispielhaft auch auf das Bundesgerichtsurteil 133 III 497. In diesem Fall war die Ehefrau von Beginn der Ehe an vollzeitlich erwerbstätig, wogegen der Ehemann während der Ehe keiner oder nur zeitlich beschränkt einer Arbeit nachging, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Er übernahm auch keine oder nur sehr wenige Haushalts- oder Kinderbetreuungsaufgaben. Das Bundesgericht erwog, die Teilung der Austrittsleistungen möge vor dem Hintergrund des ehewidrigen Verhaltens des Ehemannes als gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossend empfunden werden. Trotzdem kam es zum Schluss, die Austrittsleistungen seien gestützt auf Artikel 122 ZGB zu teilen.

Solche Fälle soll es künftig mit dem neuen Artikel 124b nicht mehr geben. In Absatz 2 der neuen Bestimmung werden Fälle angesprochen, in denen das Gericht weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen oder die Austrittsleistung verweigern kann. Vorausgesetzt sind wichtige Gründe. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung im Sinne der Ziffern 1 und 2 unbillig wäre.

Der Minderheitsantrag betrifft nun aber Absatz 3, in welchem Fälle angesprochen sind, in denen das Gericht dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen kann. Im Gegensatz zu Absatz 2 werden hier keine wichtigen Gründe oder gar Unbilligkeit vorausgesetzt, sondern es genügt, wenn der berechtigte Ehegatte nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. Die Minderheit Nidegger beantragt, dass das Gericht auch in Fällen, in denen dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zugesprochen werden soll, gleich wie in Absatz 2 Billigkeitsüberlegungen in die gerichtlichen Erwägungen einfliessen lässt. In der Kommission wurde uns gesagt, das sei etwas, was ohnehin gelte. Wenn dem so ist, kann man das zur Verdeutlichung und zur Lesbarkeit des Gesetzes auch in der Vorlage festhalten.

Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt deshalb die Minderheit Nidegger. Der Antrag Nidegger unterlag in der Kommission recht knapp, nämlich mit 11 zu 10 Stimmen.