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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-06-01

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-06-01

Wortprotokoll

Ich habe es beim Eintreten ausgeführt: Wir wollen mit dieser Vorlage einführen, dass grundsätzlich eine hälftige Teilung vorgesehen wird. Ich habe es aber bereits erwähnt: Wir wollen hier auch Flexibilität schaffen, damit die Gerichte speziellen Situationen gerecht werden können. Das Gericht soll die Möglichkeit haben, vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen, indem es beschliesst, dass weniger als die Hälfte zugesprochen wird oder dass mehr als die Hälfte zugesprochen wird. Mehr als die Hälfte, diese sogenannte überhälftige Teilung, ist vor allem für Situationen vorgesehen, in denen sich ein Ehegatte auch nach der Scheidung um die gemeinsamen Kinder kümmert.

Zum Antrag der Kommissionsminderheit zu Absatz 3: Die Minderheit verlangt, dass die Gerichte die überhälftige Teilung nur dann anordnen können, wenn es die Billigkeit erfordert. Sie möchte also das Kriterium der Billigkeit einfügen. Dazu muss ich Ihnen einfach sagen: Dieses Kriterium gilt ohnehin, ein Gericht muss bei einem Ermessensentscheid immer nach Recht und Billigkeit entscheiden. Deshalb stellt sich, wenn Sie hier diesen Begriff einfügen, die Frage: Heisst das nun, dass das Gericht nicht mehr nach Recht und Billigkeit urteilen muss, wenn der Begriff nicht im Gesetz steht? Es sind genau solche gefährlichen Einschübe, die nicht klären, sondern im Gegenteil Unklarheit schaffen und die am Schluss für Rechtsunsicherheit sorgen.

Weiter soll gemäss der Kommissionsminderheit im Gesetz festgeschrieben werden, dass das Gericht "den Aufwand und die erforderliche Dauer der Betreuung" berücksichtigen muss. Dazu muss ich Ihnen einfach sagen: Es ist nicht ganz klar, ob das abschliessend gemeint ist oder ob das nur bedeutet, dass insbesondere der Aufwand und die erforderliche Dauer der Betreuung zu klären sind und noch andere Kriterien hinzukommen. Gibt es andere Gesichtspunkte, die auch noch berücksichtigt werden müssen, oder sind es nur diese beiden? Das ist unklar. Dass der Aufwand und die erforderliche Dauer der Betreuung berücksichtigt werden, das ist absolut selbstverständlich. Also auch hier: Es wird Rechtsunsicherheit, Unklarheit geschaffen, wenn Sie solche Begriffe einfügen und nicht sagen, wie sie zu verstehen sind.

In der Botschaft - ich mache darauf aufmerksam - wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Berechnung die gleichen Grundsätze gelten sollen wie für die Festsetzung des Vorsorgeunterhaltes nach Artikel 125 ZGB. Von daher ist es eigentlich geklärt. Wenn Sie jetzt noch zusätzliche Begriffe in diesen Artikel hineinschreiben, schaffen Sie im Vergleich zu dem, was in der Botschaft bereits geklärt ist, nur Unklarheit. Vor diesem Hintergrund muss ich Ihnen einfach sagen, dass ich bei diesen zusätzlichen Begriffen keinen Mehrwert ersehen kann. Ich sehe im Gegenteil eine gewisse Gefahr, dass zusätzliche Fragen aufgeworfen werden. Gerade in diesen heiklen Situationen wollen wir jedoch Klarheit und Rechtssicherheit, auch für diejenigen, die mit diesem Gesetz umgehen müssen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.