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preparatory:AB 176681

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2015-03-19

Wortprotokoll

Aus unserer Sicht ist diese Ergänzung nicht notwendig, denn selbstverständlich gilt das ganze Umweltschutzrecht auch für die Armee und für die Verteidigung. Diese Vorgabe halten wir auch ein. Ich würde sogar sagen, dass wir in verschiedenen Bereichen vorbildlich sind. Ich denke da etwa an Biotope auf unseren Waffenplätzen, die wir mit sehr viel Aufwand unterhalten.

Es gibt eine Regel zu den Ausnahmen, der Kommissionspräsident hat sie zitiert. Die Fälle, in denen wir vom Umweltschutzgesetz abweichen, muss der Bundesrat in einer speziellen Verordnung regeln; das ist in Artikel 5 des Umweltschutzgesetzes festgehalten. Der Bundesrat macht von der Möglichkeit, uns eine Sonderbewilligung zu geben, nur sehr spärlich Gebrauch, daher ist der beantragte Absatz 2 eigentlich nicht nötig. Was er fordert, ist eine Selbstverständlichkeit, weil auch wir dem Umweltschutzgesetz unterliegen.

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