preparatory:AB 176686
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-19
Wortprotokoll
Nach den Milizformationen mit hoher Bereitschaft, Artikel 65b, und dem Einsatz von Angestellten der Militärverwaltung des Bundes, Artikel 65c, geht es in Artikel 66 um die Voraussetzungen für Einsätze zur Friedensförderung. Absatz 1 hält im Grundsatz die mögliche Anordnung eines Einsatzes auf der Grundlage eines Uno- oder OSZE-Mandates fest. In Absatz 2 wird festgehalten, dass zum Friedensförderungsdienst Personen oder Truppen kommandiert werden können, die eigens dafür ausgebildet worden sind. Gemäss Absatz 3 erfolgt die Teilnahme freiwillig.
Einsätze im Rahmen von Friedensförderungsdiensten setzen umfangreiche Abklärungen voraus. Absprachen mit Regierungsstellen des Einsatzlandes, anderen militärischen Kommandos oder Hilfsorganisationen sind in allen Fällen zwingend vorzunehmen. Der Schutz der eigenen Kräfte ist zu organisieren und zu gewährleisten, und die Art der Hilfeleistung ist ebenfalls abzuklären und zu regeln. Erst nach diesen umfassenden Abklärungen können die effektiv notwendigen Hilfeleistungen und die Zusammensetzung von Truppen definiert werden. Erst dann kann das entsprechende Material bereitgestellt und können die personellen Ressourcen bestimmt werden.
Insofern ist jeder Einsatz für einen Friedensförderungsdienst sorgfältig zu prüfen, zu koordinieren und zu organisieren. Solche Einsätze sind jedes Mal völlig unterschiedlich. Aufseiten des Führungsstabes und des militärischen Berufspersonals ist für Koordination und Abklärungen vor Ort immer ein hoher Bereitschaftsgrad gegeben. Die Erstellung der Einsatzbereitschaft von Angehörigen der Armee braucht jedoch seine Zeit und kann deshalb, auch aufgrund der Freiwilligkeit, nicht auf Knopfdruck vorgenommen werden.
Ich beantrage Ihnen aus den dargelegten Gründen, den Minderheitsantrag abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.