preparatory:AB 176690
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-19
Wortprotokoll
In Artikel 54a Absatz 3 ist auch der Bestand der Durchdiener festgehalten. Dieser darf 15 Prozent eines Rekrutenjahrgangs nicht übersteigen. Nach der Dienstzeit bleiben sie bis zum 30. Altersjahr bei den Inaktiven eingeteilt, haben einen Teil der Ausrüstung und müssen das Obligatorische schiessen. Im Notfall können sie aufgeboten und einem Verband zugeteilt werden.
Der Entwurf des Bundesrates sieht einen Verbleib nicht mehr vor, was eine Entlassung aus der Armee bedeuten würde. Die Kommission war der Auffassung, dass eine Entlassung dieser sehr gut ausgebildeten Armeeangehörigen einen Verschleiss an personellen Ressourcen und einen Verlust an Know-how bedeuten würde. Ihre Ausbildung ginge der Armee verloren. Neu sollen nun die Durchdiener, die ihren Ausbildungsdienst erfüllt haben, für die darauffolgenden vier Jahre weiterhin in der Armee eingeteilt bleiben und aufgeboten werden können. Daraus ergibt sich eine stille Reserve von rund 12 000 Angehörigen der Armee. Dieser Bestand zählt jedoch weder zum Soll- noch zum Effektivbestand. Insofern ist dieser neueingefügte Absatz 4 auch im Zusammenhang mit Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a zu betrachten.
Die Kommission fällte den Entscheid mit 9 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen.