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Bieri Peter · Ständerat · 2015-03-19

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-19

Wortprotokoll

Beim Minderheitsantrag zu Absatz 2 geht es um ein ganz ähnliches Thema. Ich möchte Sie bitten, dieser Bestimmung die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. Ich bin überzeugt, dass die Mehrheit der Kommission hier einen klaren gesetzestechnischen Fehler begangen hat, der in Zukunft nicht ohne Folgen bleiben könnte. Er führt auch im Gesamtzusammenhang von Absatz 2 zu einem Verfassungsproblem - um nicht das Wort "Widerspruch" zu verwenden.

Artikel 1 umschreibt den Auftrag der Armee. Wo ist dieser festgeschrieben? Das ist, darüber besteht nun einmal kein Zweifel, in der Bundesverfassung, und zwar eindeutig, klar und abschliessend in Artikel 58 Absatz 2. Dort heisst es: "Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen." Der Einleitungssatz von Artikel 1 Absatz 2 sowie die folgenden Buchstaben a und b übernehmen nun wortgetreu diesen Verfassungstext. Dies macht auch der Bundesrat in seinem Entwurf. Dies ist unter Absatz 3 nachzulesen.

Die Kommissionsmehrheit hat nun in ihrer Formulierung aus für mich unerklärlichen Gründen den Einschub "wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen" gemacht. Dies steht jedoch in der Bundesverfassung nicht geschrieben und kommt in dieser absoluten Form, wie es die Kommissionsmehrheit schreibt, einer in der Bundesverfassung nicht gewollten Einengung gleich. Vielmehr besagt die Bundesverfassung in Artikel 58 Absatz 3, dass der Einsatz der Armee Sache des Bundes sei. Genau dieser Einsatz im Inneren wird dann in Artikel 1 Absatz 2 in den Buchstaben a bis f auch einzeln aufgezählt. Daraus ist zu folgern, dass im Einleitungssatz der Bundesverfassungstext zu übernehmen ist und dann in den Buchstaben a bis f die Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen aufgezählt werden. Es ist aber falsch, von vornherein eine Einschränkung zu machen. Es kommt hinzu, dass diese Einschränkung im Einleitungssatz in Buchstabe e zu einer unsinnigen und auch sprachlich falschen Wiederholung führt, wird doch dort erwähnt, dass der Einsatz erfolgt, wenn es mangels geeigneter Personen und Mittel die Armee zur Bewältigung von Spitzenbelastungen braucht. Dort wird dies zum Ausdruck gebracht.

Ich bin überzeugt, dass der Antrag der Mehrheit einen relevanten Systemfehler enthält und den Verfassungsauftrag nicht korrekt wiedergibt. Er wird dereinst bei der Gesetzesauslegung zu wenig erfreulichen Auseinandersetzungen [PAGE 264] führen. Ich möchte Sie bitten, die Bundesverfassung korrekt und wortgetreu wiederzugeben, keinen Interpretationsspielraum zuzulassen und damit klare Verhältnisse zu schaffen. In dem Sinn bitte ich Sie, hier der Minderheit zuzustimmen und folgerichtig bei Absatz 1 der Mehrheit Ihrer Kommission. Ich stimme dann auch in sprachlicher Hinsicht mit der Formulierung des Bundesrates überein, so, wie er Absatz 3 korrekt formuliert hat.

In diesem Sinne bitte ich Sie wie gesagt, bei Absatz 1 der Mehrheit und bei Absatz 2 der Minderheit zuzustimmen.